Amazon muss gebrauchte Smartphones besser kennzeichnen
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2018-09-21
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 188 mal gelesen
Online-Händler müssen auf der Internet-Plattform Amazon bei ihrer Werbung gebrauchte Smartphones eindeutiger kennzeichnen. Der Zusatz "Refurbished Certificate" in der Produktbeschreibung reicht nicht aus, entschied kürzlich das Landgericht München I.
Online-Händler hatten bei Amazon gebrauchte Smartphones verkauft, bei denen in der Produktbeschreibung nicht daraufhin gewiesen wurde, dass es sich nicht um neue Geräte handelte. Später wurde von Amazon bei der Produktbeschreibung der Zusatz "Refurbished Certificate" eingefügt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen Amazon, da seiner Ansicht nach eine wichtige Information bei dem Angebot für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers fehlte.
Dies sah das Landgericht München I (Aktenzeichen 33 O 12885/17) auch so. Das Online-Angebot sei für Verbraucher irreführend und damit mit dem Wettbewerbsrecht nicht vereinbar. Der Zusatz "Refurbished Certificate" trage auch nichts zur Transparenz und Klarheit bei, da er für Verbraucher in der Regel nicht geläufig sei.
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