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Verkehrsrecht: Unbedingt von Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen!

Schweigen, schweigen, schweigen! Man kann es nicht oft genug sagen: Jeder, der sich strafbar gemacht haben könnte, soll von seinem Recht Gebrauch machen, vollumfänglich zu schweigen!

Ein Fahrzeughalter bekommt Besuch von der Polizei. Diese konfrontiert ihn mit dem Vorwurf eines Vergehens im Straßenverkehr und gibt dem Autofahrer Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Der Beschuldigte sagt gar nichts. Er macht von seinem Schweigerecht Gebrauch. Eine gute Entscheidung? Auf jeden Fall! Unabhängig davon, dass man von einer solchen Anhörung durch die Polizei regelmäßig überrumpelt wird, kennt man zu dieser Zeit nicht die vollständige Sach- und vor allem Beweislage. Handelt es sich nämlich um eine so genannte Kennzeichenanzeige ohne konkrete Beschreibung des Fahrers zur Tatzeit, wird es der Justiz ohne Einlassung zur Fahrereigenschaft nicht gelingen, den Täter ausfindig zu machen. Mit der Angabe, das Auto zur fraglichen Zeit geführt zu haben, würde man sich zum Beweismittel gegen sich selbst machen. Weder dürfen aufgrund der Haltereigenschaft Rückschlüsse auf den Fahrer zur Tatzeit gezogen werden, noch darf die Justiz ein Schweigen des Beschuldigten zu dessen Nachteil würdigen. Anderes gilt aber, wenn der Betroffene die Beantwortung an ihn gestellter Fragen nicht grundsätzlich verweigert, sondern nur lückenhafte Angaben macht. Dann dürfen für ihn hieraus nachteilige Schlüsse gezogen werden. So können unbedachte Äußerungen gegenüber der Justiz zu folgenden Rechtsfolgen führen: - Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit Zeitdruck: Verdoppelung der Regelgeldbuße des Bußgeldkatalogs wegen vorsätzlicher Begehung; - Angabe, dass man Fahrzeug zur Tatzeit gefahren hat: Einräumung Fahrereigenschaft, obwohl man ohne Fahrerbeschreibung gar nicht hätte überführt werden können; - Bei Trunkenheitsfahrt Angabe, dass Alkoholaufnahme länger als zwei Stunden vor der Blutentnahme stattfand: Zur festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) wird die inzwischen abgebaute BAK hinzugerechnet = höhere BAK; ab 1,6 Promille BAK medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU); - Angabe Sekundenschlaf/Übermüdung als Unfallursache: Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung, gegebenenfalls Entziehung der Fahrerlaubnis; - Angabe körperlicher/geistiger Ausfall als Unfallursache: Anordnung MPU, gegebenenfalls Entziehung der Fahrerlaubnis; - Mitteilung der Aufnahme von Medikamenten, die die Fahreignung beinträchtigen/ausschließen: Anordnung MPU, gegebenenfalls Entziehung der Fahrerlaubnis; - Angabe eines hohen Einkommens: Hohe Geldstrafe, da diese einkommensabhängig ist; - Angabe des Berufs bei Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen (zum Beispiel Beamter, Arzt): Mitteilung über das Strafverfahren an Dienstvorgesetzten, Behördenleitung, Berufskammer, Aufsichtsamt = zusätzlich Einleitung eines Disziplinar-, Berufsrechtsverfahrens. Eine Äußerung ohne Kenntnis der Akten kann einen fatalen Fehler darstellen, der im weiteren Verfahrensverlauf nicht wieder gut zu machen ist. Schweige- und Akteneinsichtsrecht stellen das Kernstück der Verteidigung dar. Diese basieren auf verschiedenen rechtsstaatlichen Prinzipien. Nur wer den Vorwurf kennt und weiß, worauf dieser beruht und durch welche Beweismittel er gestützt werden soll, kann sich aktiv und effektiv verteidigen. Jeder, der von der Polizei – auch auf frischer Tat – angetroffen oder aufgesucht wird, sollte dieser gegenüber keinerlei Angaben machen, sondern konsequent schweigen. Machen Sie lediglich Angaben zu Ihren Personalien und teilen Sie mit, sich ansonsten gegebenenfalls über Ihren Anwalt äußern zu werden. Hier gilt ganz besonders: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

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