Rechtstipps zur Hinterbliebenenrente
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2015-07-21
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Hinterbliebenenrente erfüllt sein?
- Was ist eine „kleine“ und was ist eine „große“ Witwenrente?
- Ungeklärter Todessturz- Anspruch auf Hinterbliebenenrente?
- Sind bei der Hinterbliebenenrente eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt?
Bei einem Todesfall werden die Hinterbliebenen durch eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung versorgt. Lesen Sie welche Voraussetzungen für den Bezug von Hinterbliebenenrente erfüllt sein müssen, viel Rente Hinterbliebene von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten haben und vieles mehr …
Bei einem Todesfall werden die Hinterbliebenen durch eine Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung versorgt. Lesen Sie welche Voraussetzungen für den Bezug von Hinterbliebenenrente erfüllt sein müssen, viel Rente Hinterbliebene von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten haben und vieles mehr …
Redaktion fachanwaltsuche.de
Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Hinterbliebenenrente erfüllt sein?
Beim der Hinterbliebenenrente wird unterschieden zwischen Hinterbliebenenrente nach altem und nach neuem Recht. Hinterbliebenenrente nach altem Recht erhalten Hinterbliebene deren Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist. Hinterbliebenenrente nach neuem Recht gibt es für Hinterbliebene die ihren Ehepartner nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder wenn sie früher geheiratet haben, wenn sie und der Parter nach dem 1.1.1962 geboren wurden.Was ist eine „kleine“ und was ist eine „große“ Witwenrente?
Bei der Hinterbliebenenrente nach altem Recht erhält der Hinterbliebene bei der kleinen Witwenrente ein Viertel der Rente, die der verstorbene Partner erhalten hätte. Voraussetzung ist, dass der Hinterbliebene mit dem Ehepartner verheiratet war und der verstorbene Partner die fünfjährige Wartezeit erfüllt hat. Bei der sogenannten großen Witwenrente erhält der Hinterbliebene 60 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners. Voraussetzung ist, dass der Hinterbliebene nicht wieder verheiratet ist und der verstorbene Ehepartner die fünfjährige Wartezeit erfüllt hat. Bei der Hinterbliebenenrente nach neuem Recht müssen bei der großen und kleinen Witwenrente jeweils die Voraussetzungen der Hinterbliebenenrente nach altem Recht erfüllt sein und zusätzlich darf zum einen kein Rentensplitting vereinbart sein und zum anderen muss die Ehe mindestens Jahr Bestand haben. Bei der kleinen Witwenrente ist der Bezug hier auf zwei Jahre beschränkt worden. Bei der großen Witwenrente erhalten Hinterbliebenen nur noch 55 Prozent der Rente des Verstorbenen. Außerdem wird Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Einkommen des Hinterbliebenen nunmehr berücksichtigt.Ungeklärter Todessturz- Anspruch auf Hinterbliebenenrente?
Hinterbliebene erhalten eine Rente auch bei einem ungeklärten Todessturz des Verstorbenen. Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 28/06 R ) stellte in einem Urteil klar, dass Hinterbliebenenrente auch dann gezahlt wird, wenn die Todesursache – Selbsttötung oder Arbeitsunfall – nicht geklärt ist.Sind bei der Hinterbliebenenrente eingetragene Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt?
Das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen AZR 20/07) hat in einem Urteil klargestellt, dass Hinterbliebenen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft ebenso wie Ehegatten behandelt werden müssen und daher einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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