Witwenrente darf bei großem Altersunterschied gekürzt werden
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2016-09-09
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 324 mal gelesen
Das Arbeitsgericht Köln hat jüngst entschieden, dass eine Pensionsordnung bestimmen darf, dass eine Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Eheleuten gekürzt werden darf. Damit werden nicht gegen das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoßen.
Geklagt hatte eine Witwe, deren 30 Jahre ältere Ehemann im Alter von 70 Jahren verstorben war. Die Pensionsordnung sieht eine Rentenverkürzung um fünf Prozent für jedes Jahr vor, wo der Altersunterschied mehr als 15 Jahre beträgt. Das bedeutete für die Witwe eine betriebliche Rente von nur 70 Prozent. Sie fühlte sich durch die Pensionsordnung wegen ihres Alters benachteiligt und klagte.
Ohne Erfolgt, entschied da Kölner Arbeitsgericht (Aktenzeichen 7 Ca 6880/15). Die Benachteiligung aufgrund des Alters liege zwar vor, sei aber gerechtfertigt. Mit der Kürzung wolle man die finanzielle Belastung des Arbeitsgebers begrenzen. Mit der Pensionsordnung werde dieses Ziel angemessen erreicht.
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