Bundesgerichtshof verbessert die Kundenrechte bei Mängeln an Küchenmöbeln
Sachverhalt Die Klägerin bestellte bei der Beklagten, die ein Küchenstudio betreibt, eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 82.913,24 € brutto. Die Küche wurde Mitte Januar 2009 im Haushalt der Klägerin eingebaut. Der Ehemann der Klägerin beanstandete in einem Gespräch mit dem Inhaber der Beklagten am 29. Januar oder 2. Februar 2009 mehrere Sachmängel der Einbauküche. Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe "unverzügliche" Beseitigung der gerügten Mängel verlangt. Mit einer E-Mail vom 16. Februar 2009 äußerte die Klägerin die Bitte um schnelle Behebung von näher bezeichneten Mängeln, die sich zusätzlich bemerkbar gemacht hätten. Mit Schreiben vom 11. März 2009 listete die Klägerin alle ihr bekannten Mängel auf und verlangte, diese bis zum 27. März 2009 zu beheben. Nach Behauptung der Klägerin habe der Inhaber der Beklagten ihr daraufhin am 16. März 2009 telefonisch zugesagt, die Küche werde bis zum 23. März 2009 "fix und fertig" gestellt. Nach Ausbleiben der Mängelbeseitigung erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 31. März 2009 den Rücktritt vom Vertrag. In einem von der Klägerin eingeleiteten selbstständigen Beweisverfahren kam der Sachverständige im Juli 2009 zu dem Befund, dass die wichtigsten Bereiche der Einbauküche nicht oder nur bedingt funktionierten. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg (Randnummer 9). Entscheidung Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht (Rn. 25). Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es dabei nicht. Insbesondere das in der E-Mail vom 16. Februar 2009 mit auf fünf Seiten konkretisierten Mängeln der Einbauküche und der Bitte um "schnelle Behebung" versehene Nachbesserungsverlangen der Klägerin enthielt eine ausreichende Fristsetzung. Denn mit einer derartigen Formulierung wird dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf. Trotz der gewählten höflichen Bezeichnung als "Bitte" ließ die Klägerin dabei auch keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nacherfüllungsverlangens aufkommen, zumal der E-Mail bereits die mündliche Nachbesserungsaufforderung vom 29. Januar/2. Februar 2009 vorausgegangen war (Rn. 29). Die nach Zugang dieser E-Mail bis zur Rücktrittserklärung verstrichene Zeit von sechs Wochen war zur Nachbesserung auch angemessen (Rn. 30). Außerdem hat das Oberlandesgericht verkannt, dass nach der Senatsrechtsprechung auch die von der Klägerin behaupteten mündlichen Mängelrügen ihres Ehemannes am 29. Januar/ 2. Februar 2009 - die ihr zuzurechnen wären - mit dem Verlangen "unverzüglicher" Beseitigung der Mängel Grundlage eines tauglichen Nachbesserungsverlangens sein könnten. Weiterhin hat das OLG im Zusammenhang mit der Nachbesserungsaufforderung vom 11. März 2009, die mit einer - zu kurzen - Fristsetzung versehen war, der unter Beweis gestellten der Behauptung der Klägerin, der Inhaber der Beklagten habe ihr in einem Telefonat zugesagt, dass die Einbauküche bereits zum 23. März 2009 "fix und fertig" gestellt würde, zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen. Denn auch eine objektiv zu kurze Nachbesserungsfrist darf der (Nachbesserungs-)Gläubiger als angemessen ansehen, wenn der Verkäufer sie dem Käufer selbst vorgeschlagen hat (Rn. 36). Überdies spricht nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachvortrag der Klägerin alles dafür, dass die Klägerin gemäß § 440 Satz 1 Var. 3 BGB sogar ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt war, weil die ihr zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar war. Um dies zu beurteilen, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen - insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei Übergabe einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Rn. 38). Das Oberlandesgericht hat auch insoweit den Tatsachenvortrag der Klägerin unzureichend gewürdigt und außer Acht gelassen, dass diese eine ungewöhnliche Häufung grober Montagemängel (Arbeitsplatte beweglich; Küchentheke wackelig; Herd mit losen Unterleg-Klötzen; Klemmgefahr an Schubladen; unverfugtes Kochfeld; kein rückstandfreier Abfluss niedrigviskoser Flüssigkeit im Spülbecken; Rn. 40) beanstandet hatte. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandesgericht zurückverwiesen, der insbesondere Beweis über die behaupteten Sachmängel erheben wird. Praxishinweis Der BGH erleichtert bei Kaufverträgen über gehobene Konsumgüter die Möglichkeiten eines Rücktritts. Dieses bezieht sich zum einen auf die Art des Nachbesserungsverlangens. Eindeutige Forderungen mit der Verdeutlichung eines nur begrenzten, wenn auch unterminierten Nacherfüllungszeitraum sind ausreichend. Sechs Wochen werden als angemessen angesehen. Zum anderen kann eine Nacherfüllung unzumutbar sein, vor allem bei kompetenzbedingtem Vertrauensverlust oder ungewöhnlicher Mängelhäufung. Verkäufer und Händler sollten dieses in ihre Planung und Struktur aufnehmen. Gerade in Ferienzeiten und zu Jahreswechseln kann der genannte Zeitraum schnell erreicht sein. Es ist zu erwarten, dass die unteren Instanzen die genannten Fallgruppen aufgreifen und Vertrauens- sowie Einstandspflichten ähnlich wie bei Pkw’s verbraucherfreundlich anwenden. Eine Abwendung durch AGB ist nur sehr eingeschränkt denkbar. Eine mögliche Formulierung, die aber nur im Einzelfall passt und an die sonstigen AGB stets angepasst werden muss, kann lauten: „Die zumutbare Frist für die Erfüllung eines Nacherfüllungsverlangens beträgt 12 Wochen, wenn einer der Hersteller der Ware seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat oder wenn der Zeitraum für die Nacherfüllung in die Schulferienzeit fällt.“ Johannes R. Jeep RA, FA SteuerR, FA HdGesR § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistung (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zu Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder 3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.
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