Altersrente: Versicherte müssen Rentenbeitragszahlungen während Ausbildung nachweisen
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2016-08-25
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Für die Anerkennung von Ausbildungszeiten müssen Versicherte gegenüber der Rentenversicherung einen Nachweis bringen. Dies entschied jüngst das Sozialgericht Mainz.
Im zugrundeliegenden Fall beantragte ein Mann seine nicht abgeschlossene Ausbildung zum Raumausstatter von der Deutschen Rentenversicherung anerkennen zu lassen. Unterlagen konnte der Mann nicht beibringen. Die Renteversicherung forschte bei den betroffenen Krankenkassen- ohne Erfolg. Sie lehnte daraufhin die Anerkennung der nicht abgeschlossenen Ausbildung bei der Berechnung der Rentenzeit ab.
Zu Recht, entschied das Sozialgericht Mainz (Aktenzeichen S 10 R 511/14). Für die Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses müsse die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft gemacht werden. Dies könne der Mann für die Zeiten seiner Ausbildung nicht nachweisen, was zu seinen Lasten gehe. Für einen Nachweis reiche alte Korrespondenz mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern, alten Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszügen sowie die Benennung von Zeugen aus.
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