Vormundschaft: Eingetragene Lebenspartnerschaft kann gemeinsamer Vormund für Pflegekind sein!
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2016-08-16
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können gemeinsam als Vormund für ein Kind bestellt werden. Dies entschied jüngst das Amtsgericht München.
Im zugrundeliegenden Fall lebte ein kleiner Junge als Pflegekind bei zwei Pflegemüttern, die eine gemeinsame Lebenspartnerschaft begründet haben. Die Vormundschaft über das Kind hatte bislang ein katholischer Verein. Jetzt beantragen die Pflegemütter die gemeinsame Vormundschaft für den Jungen. Der Junge möchte laut eigenen Angaben gerne, dass seine beiden Pflegemütter für ihn entscheiden, auch das Jugendamt hält die Pflegemütter für eine Vormundschaft als geeignet.
Laut Amtsgericht München gibt es für diesen Fall keine gesetzlichen Regelungen. Eine gemeinsame Vormundschaft soll laut Gesetz nur ausnahmsweise bestellt werden, wenn es Gründe dafür gibt, dass ein Vormund nicht ausreicht. Diese Ausnahme greift hier nicht, da beide Pflegemütter ihre Vormundschaft auch alleine ausüben könnten.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
Doch das Amtsgericht München sieht in der gesetzlichen Regelung eine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften im Hinblick auf Ehepartner. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartner sei eine Sukzessivadoption möglich, dann sei nicht nachzuvollziehen, warum eingetragene Lebenspartner nicht wie auch Ehepaare gemeinsam zu Vormündern bestellt werden können sollen, ohne dass es dafür besondere Gründe gibt, so das Münchner Amtsgericht.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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