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Die 7 größten Irrtümer bei Markenanmeldungen

Folgend sind die 7 größten Irrtümer bei Markenanmeldungen aufgeführt.

1. Das Markenamt prüft sowieso, ob meine Marke noch "frei" ist. Deshalb kann ich mir eine Recherche sparen. Falsch: Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) prüft nur, ob ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, d.h., ob es geeignet ist, als Herkunftshinweis zu dienen. Man spricht auch von „Unterscheidungskraft“. Diese fehlt z.B., wenn ein Zeichen für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreibend ist. Das DPMA prüft nicht, ob bereits ältere identische oder ähnliche Marken eingetragen sind oder ob sonstige ältere Rechte existieren. Das müssen die Anmelder vorher selbst überprüfen. 2. Das Markenamt trägt die Marke aber nicht ein, wenn es bereits eine identische Marke im Markenregister gibt. Falsch: Selbst bei bereits eingetragenen identischen Marken wird eine Marke vom DPMA eingetragen, sofern die Marke unterscheidungskräftig ist. 3. Wenn eine Marke bereits in einem anderen Land oder als EU-Marke eingetragen ist, dann ist das DPMA verpflichtet, diese Marke ebenfalls einzutragen. Falsch: Das DPMA ist nicht an Voreintragungen gebunden, sondern prüft jede Anmeldung im Einzelfall. Das geht sogar so weit, dass das DPMA noch nicht einmal an Voreintragungen im eigenen Markenregister gebunden ist. 4. Wenn meine Marke vom Amt nach Prüfung der Unterscheidungskraft eingetragen wurde, kann sie nicht mehr wegen fehlender Unterscheidungskraft gelöscht werden. Falsch: Eine Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft oder wegen eines Freihaltebedürfnisses (sog. absolute Schutzhindernisse) können auch nachträglich von Dritten mit einem Löschungsantrag geltend gemacht werden. Es werden dann die Eintragungsvoraussetzungen erneut geprüft. 5. Der Inhaber einer eingetragenen Marke wird vom Amt informiert, wenn eine neue identische oder ähnliche Marke angemeldet wird. Falsch: Die Überwachung von Neuanmeldungen müssen die Markeninhaber selbst vornehmen. Neu eingetragene Marken werden vom Markenamt lediglich im Markenblatt veröffentlicht, können aber schon nach kurzer Zeit, nachdem die Marke angemeldet wurde, im Markenregister im Internet recherchiert werden. 6. Wenn meine Marke dann die Eintragung geschafft hat, kann mir nichts mehr passieren. Falsch: Nach der Veröffentlichung der Eintragung gibt es eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Während dieser Zeit können Inhaber von älteren Rechten Widerspruch gegen die Markeneintragung einlegen. 7. Wenn aber dann diese Widerspruchsfrist ohne Widerspruch abgelaufen ist, dann ist meine Marke sicher. Falsch: Es ist auch danach jederzeit möglich, dass Inhaber älterer Rechte auf die Marke aufmerksam werden. Diese können dann beantragen, die Marke löschen zu lassen. Möglich ist aber auch eine Abmahnung mit unerwünschten Kostenfolgen. Im denkbar ungünstigsten Fall droht sogar Jahre nach Eintragung noch eine einstweilige Verfügung, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass er erst vor kurzem auf die Marke aufmerksam wurde. Dies kann z.B. vorkommen, wenn der Markeninhaber die Benutzung der Marke ausweitet.



von Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz

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