Ehe für Alle: Ab wann gilt der Splittingtarif?
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2018-09-07
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Ein gleichgeschlechtliches Ehepaar hat erfolgreich die Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer ab dem Jahr 2001, in dem sie ihre Lebenspartnerschaft begründeten, vor dem Finanzgericht Hamburg eingeklagt.
Das Paar hatte seine Lebenspartnerschaft nach dem Inkrafttreten des Eheöffnungsgesetzes „Ehe für Alle“ in eine Ehe umgewandelt. Laut Gesetz ist für die Rechte und Pflichten in einer Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgelblich. Das Paar müsse daher so gestellt werden, als hätten sie am Tag ihrer Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet. Aus diesem Grund müsse der Splittingtarif für das Paar rückwirkend sei dem Jahr 2001 geltend, entschied das Finanzgericht Hamburg (Aktenzeichen 1 K 92/18).
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