Tattoos, Piercings und Co - Was ist im Job erlaubt?
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2018-08-16
, Aktualisierung vom
2023-10-31 11:45:25.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Motiv des Tattoos - Einstellungshindernis?
- Größe des Tattoos - Einstellungshindernis?
- Arbeitgeber darf Verdecken des Tattoos fordern!
- Sichtbare Tätowierungen bei Polizisten in Bayern sind unzulässig
- Arbeitgeber darf Gelnägeln untersagen
- Kündigung wegen rechtsextreme Tattoo unzulässig
- Tipp der Redaktion
Bei der Suche nach einem Job und auch im bestehenden Arbeitsverhältnis schauen Arbeitgeber in der Regel auch auf das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers. Bei Tattoos und Piercings ist die Toleranz des Arbeitgebers oft zu Ende. Sind Tattoos, Percings und Gelnägel im Job erlaubt? Und wann kann der Arbeitgeber wegen eines Tattoos kündigen?
Motiv des Tattoos - Einstellungshindernis?
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 6 B 212/20) entschied im Fall eines Polizisten, der eine Löwenkopf-Tätowierung auf der Brust im nicht-sichtbaren Bereich trug, das diese Tätowierung kein Einstellungshindernis für den Polizeidienst ist. Eine realitätsnahe Abbildung eines Löwenkopfs dokumentiere keine bestimmte Haltung zu einer politischen Partei oder einer Gesellschaftsgruppe. Das Tattoo lasse an sich nicht auf eine feindliche Gesinnung gegenüber den Grundsätzen der freiheitlich demokratischen Grundordnung erkennen. Eine großflächige Tätowierung auf dem Wadenbein mit einer vermummten Gestalt mit dem Logo des 1. FC Magdeburg ist kein Grund einen Bewerber für den Polizeidienst abzulehnen, entschied jüngst das Verwaltungsgericht Magdeburg (Aktenzeichen 5 A 54/18 MD). Es fehle an der erforderlichen Rechtsgrundlage, einen Bewerber allein wegen seines äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen, so das Gericht. Ein Tattoo sei auch an sich kein Anzeichen für eine charakterliche Nichteignung. Ein Bewerber für den Zentralen Objektschutz der Berliner Polizei wurde aufgrund seines Tattoos abgelehnt. Das Tattoo zeigte die Göttin Diana mit entblößten Brüsten und befand sich auf dem Unterarm des Bewerbers. Das Arbeitsgericht Berlin (Aktenzeichen 58 Ga 4429/18) bestätigte die Ablehnung des Bewerbers für den Polizeidienst. Das Motiv des Tattoos könnten Bürger sexistisch wahrnehmen und sich entsprechend belästigt fühlen. Dies sei einem neutralen Auftreten der Polizei in der Öffentlichkeit nicht zuträglich, so die Berliner Arbeitsrichter. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 2 B 10974/22.OVG) hält einen Polizei-Bewerber mit einem "Loyalty, Honor, Respect, Family"-Tattoo in der Schriftart "Old English" über seinen Rücken für charakterlich ungeeignet, da damit Zweifel an seiner Verfassungstreue begründet sind. Im Fall eines am linken Arm und rechten Unterarm sowie an der linken Schulter und am Handgelenk rechts tätowierten Polizeianwärter entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Aktenzeichen VG 5 L 248.18), dass der Bewerber nicht abgelehnt werden darf, solange es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt. Die großflächigen Tattoos des Mannes zeigen verschiedene Symbole und Sprüche im Hinblick auf seine Familie und seinen Fußballverein. Die Berliner Polizei wollte den Bewerber erst in den Polizeidienst einstellen, wenn er sich die Tattoos entfernen lässt. Das ging dem Verwaltungsgericht Berlin zu weit: Ein Verbot Tätowierungen zu tragen greife in das Persönlichkeitsrecht des Mannes ein. Dafür bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, an der es aber fehle. Ob der Bewerber in den Polizeidienst eingestellt werden könne, hänge demnach nur von seiner gesundheitlichen Verfassung ab. Auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 4 S 52.18) urteilte, dass ein Bewerber für den mittleren Polizeidienst nicht wegen seines Tattoos abgelehnt werden darf, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Mann trug sichtbare Tattoos von Frauenschädeln an seinem Körper. Das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen 1 L 832/23) hält einen tätowierten Schlangenkopf auf der Hand für kein Einstellungshindernis. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 2 L 1822/21) darf ein Bewerber für den Polizeidienst nicht wegen einer Totenkopf-Tätowierung am Oberarm abgelehnt werden. Dieses Tattoo lasse nicht zwangsläufig auf eine gewaltverherrlichende Einstellung des Mannes schließen. Auch der Schriftzug „ALOHA“ auf dem Unterarm eines bayerischen Polizisten ist nicht grundsätzlich unzulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 2 BvR 1667/20) und schickte den Fall zur erneuten Prüfung zurück zum Bundesverwaltungsgericht. Die Berliner Polizei hat einen Bewerber um eine Stelle im Objektschutz zu Recht wegen sichtbaren Tätowierungen abgelehnt, entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 5 Ta 730/19). Auf seinem Arm waren Totenköpfe, Revolverpatronen und das Wort „omerta“ tätowiert. Diese Tattoos begründen laut Gericht Zweifel an der Verfassungstreue des Bewerbers. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Aktenzeichen 4 S 1317/22) steht ein sichtbares Tattoo in Form eines Schlagrings und einer Schusswaffe bei einer Polizeibewerberin einer Einstellung in den Polizeidienst nicht entgegen.Größe des Tattoos - Einstellungshindernis?
Allein die Größe eines Tattoos ist kein Einstellungshindernis für den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 6 A 2272/18) und bestätigte damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Aktenzeichen 2 L 3279/17). Dies hatte das Land NRW verpflichtet zwei Bewerber für den gehobenen Polizeidienst zu zulassen. Ein Bewerber war zuvor abgelehnt worden, weil er einen 20 x 14 cm großen Löwenkopf auf seinem Unterarm tätowiert hatte. Das Motiv war für die Einstellung in den Polizeidienst nicht das Problem, sondern die Größe des Tattoos, weil es beim Tragen der Sommeruniform sichtbar werden würde. Das OVG stellte nun klar, dass die Ablehnung eines Bewerbers aufgrund eines Tattoos einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage bedürfe, die in Nordrhein-Westfalen nicht gegeben sei. Das Berliner Verwaltungsgericht (Aktenzeichen VG 36 L 83.15) hat in einer Entscheidung klargestellt, dass ein kleines Tattoo am Handgelenk einer Bewerbung zur Ausbildung als Justizhauptwachtmeisterin im Land Berlin nicht widerspricht. Das Land Berlin darf die tätowierte Bewerberin aus diesem Grund nicht ablehnen. Tattoos wären längst in allen Gesellschaftsschichten akzeptiert. Im zugrundeliegenden Fall sei aufgrund der kleinen Tätowierung eines heulenden Wolfs am inneren rechten Unterarm bei der Bewerberin nicht auf eine fehlende Berufseignung zu schließen. Die Tätowierung sei kein Ausdruck einer bestimmten gesellschaftlichen oder politischen Haltung. Es handle sich hier etwa nicht um ein Symbol des Rechtsextremismus. Dienstherren dürften an das Aussehen ihrer Beamten Anforderungen stellen. Das Verbot eines Tattoos müsse dann aber nachvollziehbar begründet werden. Im Fall einer Polizeidienstanwärterin, die an ihrem Unterarm eine großflächige Tätowierung vornehmen ließ, entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Aktenzeichen 1 B 1006/14), dass dies ein Einstellungshindernis sei. Die Dienstbehörde dürfe im Sinne eines Erlasses des Bundesinnenministeriums zum Erscheinungsbild der Polizeikräfte der Bundespolizei die Einstellung der Polizeidienstanwärterin ablehnen.Arbeitgeber darf Verdecken des Tattoos fordern!
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 2 A 10254/05.OVG) entschied, dass ein Justizvollzugsbeamter während des Dienstes seine Uniform so tragen muss, dass seine Unterarmtätowierungen verdeckt sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt: Ein einheitliches und neutrales Auftreten der Justizvollzugsbeamten sei durch das Tragen einer Uniform beabsichtigt. Eine Tätowierung stehe diesem Uniformzweck entgegen. Außerdem sehe das Tattoo des Justizvollzugsbeamten so aus wie die Tattoos der Strafgefangenen, was zu einem Autoritätsverlust führen könne.Sichtbare Tätowierungen bei Polizisten in Bayern sind unzulässig
Ein bayerischer Polizeibeamter ist nicht berechtigt, sich im sichtbaren Bereich am Unterarm tätowieren zu lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht München (Aktenzeichen 3 BV 16.2072). Im Mai 2018 hat das Land Bayern eine entsprechende Regelung in das Bayerische Beamtengesetz eingefügt, wonach eine gesetzliche Ermächtigung für das Reglementieren von Tattoos im Beamtenverhältnis vorliegt. Dies reiche für ein entsprechendes Tätowierungsverbot aus, so die Münchner Richter. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen2 C 13.19 ) hat diese Entscheidung bestätigt und stellt klar, dass bayerische Polizeibeamte sich nicht am Kopf, Hals, den Händen oder Unterarmen tätowieren lassen dürfen. Beim Tragen der Sommeruniform darf kein Tattoo zu sehen sein.Arbeitgeber darf Gelnägeln untersagen
Ein Arbeitgeber hat das Recht lange, künstliche, lackierte Fingernägel aus Hygienegründen bei seinen Arbeitnehmern zu untersagen. Dies entschied das Arbeitsgericht Aachen (Aktenzeichen 1 Ca 1909/18) im Fall einer angestellten Helferin im sozialen Dienst eines Altenheims. Unter langen künstlichen Nägeln herrsche eine höhere Bakteriendichte und Gummihandschuhe würden schneller reißen. Laut Gericht muss daher das Recht der Arbeitnehmerin auf eine freie Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes hinter dem Gesundheitsinteresse der Altenheim-Bewohner zurücktreten.Kündigung wegen rechtsextreme Tattoo unzulässig
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 15 Sa 1496/19) hat die Kündigung eines Lehrers wegen eines rechtsextremen Tattoos für unwirksam erklärt. Grund: Der Arbeitgeber des Lehrers hatte seinen Kündigungsgrund vor Ausspruch der Kündigung nicht dem Personalrat mitgeteilt. In einem Kündigungsschutzprozess könne aber nur über Kündigungsgründe entschieden werden, die dem Personalrat mitgeteilt worden sind. Das Verwaltungsgericht Meiningen (Aktenzeichen 1 K 457/18 Me) hat klar gestellt, dass ein Beamtenanwärter für den Polizeidienst vom Eignungsverfahren aufgrund eines rechtsextremistischen Tattoos ausgeschlossen werden darf.Tipp der Redaktion
Kleidung und Körperschmuck sind grundsätzlich die Privatsache des Arbeitnehmers. Ausnahmen davon sind nur, wenn Berufskleidung vorgeschrieben ist, wie etwa im Service eines Restaurants oder wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen im Außenkontakt repräsentiert. Bewerber sollten bei der Jobsuche ihr äußeres Erscheinungsbild also im Hinblick auf den Job für den sie sich bewerben überprüfen. Im Zweifel lieber das Piercing rausnehmen und das Tattoo verdecken.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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