Sind Hunde am Arbeitsplatz erlaubt?
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2018-03-21
, Aktualisierung vom
2017-09-12 10:07:46.0
· ruegge
· 634 mal gelesen
- Arbeitgeber kann Hundeverbot erteilen
- Hundeverbot muss für alle Arbeitnehmer gelten
- Ausnahmen vom Hundeverbot
- Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen ins Büro mitgebrachten Hund
Hunde am Arbeitsplatz spalten die Bürogemeinschaft: Für die einen bedeuten Hunde am Arbeitsplatz eine Verbesserung des Betriebsklimas – die anderen sind genervt vom Kläffen und Hundegeruch. Haben Mitarbeiter einen Anspruch darauf ihren Hund mit zur Arbeit zu bringen, oder kann der Chef den Hund verbieten?
Arbeitgeber kann Hundeverbot erteilen
Der Arbeitgeber hat das Recht Hunde am Arbeitsplatz zu erlauben oder zu verbieten. Dies ergibt sich aus seinem Hausrecht als Eigentümer oder Mieter des Büros. Danach kann er entscheiden, wer Zutritt in seine Firmenräumlichkeiten hat – egal ob Mensch oder Tier.Hundeverbot muss für alle Arbeitnehmer gelten
Der Arbeitgeber muss dabei aber alle Arbeitnehmer gleich behandeln. Das Arbeitsgericht Bonn (Aktenzeichen 4 Ca 181/16) hat einem Ehepaar Recht gegeben, das gegen ein Hundeverbot ihres Arbeitgebers klagte. Das Ehepaar arbeitet in einer Forstverwaltung. Seit Jahren duldet der Arbeitgeber, dass das Ehepaar einen Hund mit zur Arbeit bringt. Als sie sich einen zweiten Schäferhund anschaffen und mit zur Arbeit bringen wollten, untersagte der Arbeitgeber dies. In anderen Forstämtern des Landes dürfen Mitarbeiter allerdings Hunde mit zur Arbeit bringen. Diese unterschiedliche Behandlung der Mitarbeiter empfand das Amtsgericht Bonn als einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und stufte das erteilte Hundeverbot als rechtswidrig ein. Der Arbeitgeber kann aber auch nur einzelnen Mitarbeitern das Mitbringen eines Hundes ins Büro untersagen, wenn etwa der betreffende Hund gefährlich ist.Ausnahmen vom Hundeverbot
Ein Arbeitnehmer kann ausnahmsweise einen Anspruch auf einen Hund am Arbeitsplatz haben, wenn er zum Beispiel blind ist auf einen Blindenhund angewiesen ist.Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen ins Büro mitgebrachten Hund
Ein Geschäftspartner hat gegenüber einer Kollegin, die ungefragt einfach ihren Hund mit ins Büro bringt, keinen Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 182 C 20688/17). Die Frau hatte ihren sechs Monate alten Rauhhaardackel ohne ihren Geschäftspartner zu Fragen mit ins Büro genommen. Der Geschäftspartner forderte seine Kollegin auf, den Hund zu Hause zu lassen. Er befürchtete, dass Besucher allergisch reagieren könnten oder ihre mitgebrachten Kinder verängstigen könnte. Nach dem die Kollegin sich weigerte ihren Hund nicht mehr mit in die Geschäftsräume zu bringen, beantragte der Geschäftspartner im Eilverfahren der Kollegin das Mitbringen des Hundes ins Büro gerichtlich zu untersagen. Ohne Erfolg! Das Amtsgericht München konnte die für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendige Dringlichkeit in dieser Sache nicht erkennen. Es sei nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Geschäftspartner durch den Hund im Büro drohten oder warum genau der Ruf seiner Firma deshalb leide.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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