Schlechtere Bezahlung für ältere Arbeitnehmer – Altersdiskriminierung!
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2015-11-26
, Aktualisierung vom
2019-02-21 08:54:59.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 511 mal gelesen
- Altersdiskriminierung weniger Lohn!
- Keine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ohne rechtzeitigen Widerspruch
- Entschädigung wegen legislativen Unrecht?
- Anders Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Kein Geldersatz trotz Altersdiskriminierung!
Beim Urlaub, der Kündigung und auch beim Gehalt - Ältere Arbeitnehmer erfahren in unterschiedlichsten Bereichen ihres Arbeitslebens Diskriminierungen und werden längst nicht immer dafür entschädigt. Ein Gericht hat jetzt entschieden, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung entfällt, wenn der Anspruchsteller nicht den Nachweis eines fristgerechten Zugangs seines Widerspruchs erbringen kann.
Beim Urlaub, der Kündigung und auch beim Gehalt - Ältere Arbeitnehmer erfahren in unterschiedlichsten Bereichen ihres Arbeitslebens Diskriminierungen und werden längst nicht immer dafür entschädigt. Umso erfreulicher, dass ein Gericht aktuell einem Beamten eine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung zugesprochen hat.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Altersdiskriminierung weniger Lohn!
70 Beamten im Land Nordrhein-Westfalen klagten wegen altersdiskriminierender Besoldung und erhielten vorm Verwaltungsgericht Münster (Aktenzeichen 4 K 433/13, 4 K 1643/13 und andere) Recht. Das Gericht sprach ihnen eine Entschädigung von jeweils 100 Euro monatlich zu, da ihre Besoldung seit Mai 2013 gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Die Richter begründeten ihre Entscheidung wie folgt: Für die Besoldung der Beamten war bis Ende Mai 2013 das Bundesbesoldungsgesetz alter Fassung maßgeblich, wonach Beamte in Abhängigkeit von Lebens- und Besoldungsdienstalter entlohnt wurden. Dieses Besoldungssystem hat aber gegen das Antidiskriminierungsgesetz verstoßen. Aus diesem Grund steht den Beamten ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 100 Euro pro Monat zu. Da dieser Anspruch innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden muss, ist für jeden Monat zu prüfen, ob diese Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. Seit Juni 2013 richtet sich die Besoldung nun nach Erfahrungsstufen, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster nicht gegen das Altersdiskriminierungsgesetz verstößt.Keine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ohne rechtzeitigen Widerspruch
Ein Anspruch auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung entfällt, wenn der Anspruchsteller nicht den Nachweis eines fristgerechten Zugangs seines Widerspruchs erbringen kann. Ein Fax-Sendebericht mit folgenden Angaben: "übermittelte Seiten: 000/001, Dauer der Übertragung: 00:00:00, ,BES‘“ reiche dafür nicht aus. Erforderlich sei ein Fax-Sendebericht mit einem „OK-Vermerk“, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz (Aktenzeichen 5 K 398/18.KO) und lehnte die Klage eines Polizeikommissars auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung ab.Entschädigung wegen legislativen Unrecht?
Eine Entschädigung wegen legislativen Unrechts kommt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster für die klagenden Beamten, die bei Städten angestellt sind, nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch könne sich nicht gegen die beklagten Städte richten, sondern nur gegen den Gesetzgeber. Im Fall der Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen sprach das Verwaltungsgericht Münster dem Beamten einen Entschädigungsanspruch wegen legislativen Unrechts zu. Das Land Nordrhein-Westfalen habe ich nicht nur als Dienstherr schadensersatzpflichtig gemacht, es war auch als Gesetzgeber für den Fortbestand des altersdiskriminierenden Besoldungssystems verantwortlich.Anders Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Kein Geldersatz trotz Altersdiskriminierung!
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Aktenzeichen 12 K 3414/12 u. a. ) entschied in zwanzig Verfahren von Beamten, dass Ihnen kein Entschädigungsanspruch wegen ihrer in der Vergangenheit erlittenen Diskriminierung bei der Besoldung aufgrund ihres Alters zu steht. Grund: Die Beamten hatten die gesetzliche Ausschlussfrist, nach dem der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden müsse, nicht eingehalten.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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