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Beamter stürzt auf Toilette – Dienstunfallschutz tritt ein!

Der Sturz eines Beamten auf der Toilette im Dienstgebäude ist vom beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz gedeckt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Der Beamte hatte während seiner Dienstzeit eine Toilette im Dienstgebäude aufgesucht. Er stieß er mit seinem Kopf gegen einen Fensterflügel und zog sich eine Platzwunde zu. Das Land wollte diesen Unfall nicht als Dienstunfall anerkennen, da seiner Ansicht nach ein Toilettengang nicht zum Dienst zählt. Das sah das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 2 C 17.16) letztinstanzlich anders. Beamten stünden bei Unfällen innerhalb eines räumlichen Risikobereiches, der vom Dienstherren beherrscht wird, ein beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz zu. Insbesondere gelte dies für Dienstorte, wo Beamte nach den Vorgaben ihres Dienstherren arbeiten. Risiken, die sich an diesen Orten realisieren, werden dem Dienstherren zu geordnet. Ausnahme: Die Tätigkeit des Beamten widerspricht den Anweisungen des Dienstherren oder ist verboten. Auch wenn die Sozialgerichte einen gesetzlichen Unfallschutz für die Nutzung der Toilette ablehnen, spiele dies für die Handhabung bei Beamten keine Rolle, so die Richter des Bundesverwaltungsgerichts.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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