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Wann haben Passagiere Ansprüche bei Flugverspätung?

Wann haben Passagiere Ansprüche bei Flugverspätung? Explodierendes Ziffernblatt Verjährung © freepik
Verspätet sich ein Flug, kann das die gesamte Reise eines Fluggastes auf den Kopf stellen. In der EU können Fluggäste aufgrund der EU-Fluggastrechtverordnung Betreuung und Entschädigung von der Airline verlangen. Doch in welchen Fällen stehen Passagieren Ansprüche bei einer Flugverspätung zu?

Verspätung wegen Personalmangel– keine Entschädigung!

Kommt es aufgrund von Personalmangel bei der Gepäckverladung zu einer Verspätung des Fluges kann das ein außergewöhnlicher Umstand sein, der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-405/23). Der Fluggast hat aufgrund des außergewöhnlichen Umstands keinen Anspruch auf Entschädigung.

Verspätung wegen Stromausfall am Flughaften- Keine Entschädigung!

Ein Stromausfall am Flughafen ist einer Fluggesellschaft nicht anzulasten. Verspätet sich deshalb ein Flug oder fällt ein Flug aus, haben die Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung, entschied das Amtsgericht Hamburg (Aktenzeichen 23a C 158/19).

Flugverspätung wegen Systemausfalls am Terminal – keine Entschädigung!

Verursacht ein Systemausfall am Abflugterminal eine stundenlange Verspätung beim Abflug begründet dies keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen für die Fluggäste. Das entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen X ZR 15/18, X ZR 85/18) mit der Begründung, dass ein mehrstündiger Ausfall der Computersysteme an den Abfertigungsschalter eines Terminals ein außergewöhnlicher Umstand sei, den die Airline nicht zu vertreten habe. Hier sei der Flughafenbetreiber für die Flugverspätung zuständig, da ihm der Betrieb der technischen Einrichtung obliegt.

Verspätung wegen Ausfalls des SITA-Systems- Keine Entschädigung!

Verspätet sich ein Flug wegen des Ausfalls des SITA-Systems, ist das ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung und begründet keine Entschädigung für die Fluggäste, so das Amtsgericht Erding (Aktenzeichen 116 C 1839/22).

Verspätung wegen randalierendem Fluggast- Keine Entschädigung!

Randaliert ein Fluggast im Flugzeug und stört damit die übrigen Fluggäste, kann das ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Europäischen Fluggastrechteverordnung sein, der die Airline von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung oder Verspätung des betreffenden Fluges oder auch nachfolgender Flüge befreien kann. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C-74/19).

Verspätung wegen Enteisung des Flugzeugs - Entschädigung

Muss ein Flugzeug enteist werden und kommt es deshalb zu einer Verspätung, kann die Airline sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, entschied das Amtsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 37 C 119/22). Der Fluggast kann eine Entschädigung in Form einer Ausgleichszahlung nach der EU-FluggastrechteVO verlangen.

Verspätung wegen Nachtflugverbot- Entschädigung!

Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines Nachtflugverbotes, so liegt hierin kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von einer Entschädigungszahlung befreit. Laut Amtsgericht Frankfurt am Main (32 C 5554/19 (69)) haben Fluggäste in diesem Fall einen Anspruch auf Entschädigungszahlungen nach der Europäischen Fluggastrechteverordnung.

Flugverspätung wegen Treibstoff auf Startbahn – keine Entschädigung

Für Fluggäste gibt es keine Entschädigung bei einer Flugverspätung wegen Treibstoffs auf Startbahn, entschied der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C 159/18). Treibstoff auf der Startbahn und deren Schließung gehören nicht zur normalen Ausübung der Tätigkeit einer Airline, sondern stellen einen außergewöhnlichen Umstand dar. Die daraus resultierende Verspätung sei nicht zu vermeiden gewesen, selbst wenn die Airline alle personellen und materiellen Mittel und zumutbaren Maßnahmen eingesetzt hätte.

Verspätung des Zubringerfluges – Entschädigung

Verspätet sich ein Zubringerflug und verpasst ein Fluggast deshalb seinen Anschlussflug, muss der Zubringer dafür haften. Dies entschied das Amtsgericht Dresden (Aktenzeichen 105 C 1927/18) und stellte klar, dass wenn zwischen zwei Flügen planmäßig weniger als 60 Minuten, nach einer Verspätung nur noch 35 Minuten Umsteigzeit liegen, ein Planungsfehler des Zubringers liegt, für den er haftet.

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