Mutterschutz: Anspruch, Dauer und Geld
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2023-01-06
, Aktualisierung vom
2024-10-31 03:49:55.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 441 mal gelesen
- Kann ich Mutterschutz beanspruchen?
- Wann und wie lange bekomme ich Mutterschutz?
- Von wem erhalte ich Mutterschaftsgeld?
- Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?
- Welche Arbeiten sind während des Mutterschutzes verboten?
- Kann mein Chef mich während des Mutterschutzes kündigen?
- Wird der Mutterschutz auf meinen Jahresurlaub angerechnet?
Schwangere oder frischgebackene Mütter stehen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit unter dem sog. Mutterschutz. So gelten für sie beispielsweise andere Arbeitszeiten während der Schwangerschaft und nach der Geburt, sie genießen einen besonderen Gesundheits- und Kündigungsschutz vor und nach der Geburt des Kindes und können besondere Leistungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung geltend machen.
Kann ich Mutterschutz beanspruchen?
Schwangere und Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben einen Anspruch auf Mutterschutz. Das gilt nicht nur für Vollzeitarbeitsverhältnisse, sondern auch für Teilzeit, befristete Arbeitsverhältnisse oder in der Probezeit. Auch Auszubildende, Praktikantinnen, Schülerinnen und Studentinnen können Mutterschutz verlangen. Keinen Anspruch auf Mutterschutz haben Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden. Mehrere Frauen scheiterten mit ihren Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen 1 BvR 2106/22).Wann und wie lange bekomme ich Mutterschutz?
Die Mutterschutzzeit dauert in der Regel 14 Wochen. Sie beginnt im Normalfall sechs Wochen vor der Geburt und ist acht Wochen nach der Entbindung zu Ende.Von wem erhalte ich Mutterschaftsgeld?
Während des Mutterschutzes erhalten Schwangere und Mütter Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf eine pauschale Einmalzahlung vom Bundesversicherungsamt.Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?
Das Mutterschaftsgeld entspricht dem Nettogehalt der Arbeitnehmerin, dass sie die letzten drei Monate durchschnittlich vom Arbeitgeber bekommen hat.Welche Arbeiten sind während des Mutterschutzes verboten?
Das Mutterschutzgesetz regelt, welche Tätigkeiten Schwangere und Mütter nicht machen dürfen. So sind alle Tätigkeiten die mit Gefahrstoffen, Strahlungen, Überdruck, Hitze oder Lärm zusammenhängen für diese Arbeitnehmerinnen verboten. Auch Fließbandarbeit oder Akkordarbeit ist während des Mutterschutzes nicht erlaubt. Laut dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen 10 Sa 491/17) stellt das Aufrechterhalten eines Nutzerprofils auf XING nicht für einen Verstoß gegen ein Beschäftigungsverbot wegen einer Schwangerschaft. Wichtig ist, dass ein Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber eingehalten werden muss, auch wenn die Arbeitnehmerin freiwillig weiterarbeiten möchte, so das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen 12 SA 46/11).Kann mein Chef mich während des Mutterschutzes kündigen?
Schwangere und Mütter genießen während des Mutterschutzes unter einem besonderen Kündigungsschutz. Während dieser Zeit dürfen sie, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht gekündigt werden. Ein Ausnahmefall kann schwerwiegendes Fehlverhalten der Schwangeren sein. Für eine Kündigung während des Mutterschutzes benötigt der Arbeitgeber allerdings die Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde oder der Gewerbeaufsichtsbehörde. Der Mutterschutz ist unabhängig von der Betriebsgröße oder der Betriebsangehörigkeit zu gewähren. Wichtig ist, dass der Chef von der Schwangerschaft informiert wird. Wird eine schwangere Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass der Chef etwas von der Schwangerschaft weiß, kann sie ihm dies noch zwei Wochen nach der Kündigung mitteilen und steht damit noch unter Mutterschutz. Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, weiß aber zum Kündigungszeitpunkt noch nichts von ihrer Schwangerschaft, kann der Schwangerschaftsbeginn rückwirkend berechnet werden: 280 Tage zurück vom voraussichtlichen Termin der Entbindung, so das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 2 AZR 11/22).Wird der Mutterschutz auf meinen Jahresurlaub angerechnet?
Schwangere Arbeitnehmerinnen müssen ihren Jahresurlaub nicht vor Beginn des Mutterschutzes genommen haben. Der offene Urlaubsanspruch verfällt nicht, er wird auf das erste Quartal des folgenden Jahres übertragen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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