Mut zur Lücke beim Versicherungsvertrag?
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2016-03-04
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags werden dem zukünftigen Versicherungsnehmer viele Fragen gestellt, wie etwa zu Vorerkrankungen, Operationen oder Kuraufenthalte. Wer hier Angaben weglässt, riskiert, dass der Vertrag rückwirkend wegen arglistiger Täuschung erlischt und kein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.
Das Amtsgericht München (Aktenzeichen 12 O 308/15) entschied im Fall eines Mannes, der gegen seine Versicherung auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung klagte, dass der zugrundeliegende Vertrag durch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend erloschen sei. Der Mann hatte beim Abschluss des Versicherungsvertrages bei einer Frage nach durchgeführten stationären oder ambulanten Behandlungen oder Operationen, mehrere stationäre Aufenthalte im Krankenhaus wegen seiner Alkoholabhängigkeit verschwiegen.
Das Gericht kam zu der Auffassung, dass der Mann die Fragen absichtlich falsch beantwortet hat, indem er die durchgeführten Behandlungen verschwieg. Dies bewertete das Gericht als Arglist, da dem Mann bewusst war, dass sein Antrag mit wahrheitsgemäßen Angaben zu seiner Alkoholabhängigkeit nicht von der Versicherung abgeschlossen worden wäre. Der Versicherungsvertrag konnte also angefochten werden. Womit die Klage des Mannes auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung die Grundlage entzogen ist.
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