Eile geboten – Ewiges Widerrufsrecht für Darlehensnehmer in Gefahr?
Folge eines solchen Widerrufs ist, dass der Verbraucher sich von einem häufig hoch verzinsten Darlehen trennen kann. Er bleibt lediglich verpflichtet, das Darlehen nach dem Widerruf zurückzuzahlen, ist jedoch von weiteren Zinszahlungen befreit. Auch bei bereits beendeten Darlehensverträgen kann der Verbraucher profitieren, da er geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen zurückverlangen kann. Sowohl bei noch laufenden als auch bei beendeten Verträgen können der Verbraucher zudem Ansprüche auf Nutzungsersatz und Herausgabe überzahlter Zinsen zustehen. In den letzten Monaten ist über Banken und Sparkassen eine Widerrufswelle ungeahnten Umfangs hereingebrochen. In vielen Fällen sind Banken und Sparkassen, die um die Fehlerhaftigkeit ihrer Widerrufsbelehrungen wissen, zu außergerichtlichen Vergleichen bereit, die zum einen vorsehen können, dass Kunden aus den bestehenden Verträgen ohne oder mit geringer Zahlung entlassen werden, so dass sie durch Abschluss eines neuen Vertrages bei einem anderen Institut von dem aktuell niedrigem Marktzins profitieren können. Nicht selten erklären sich Banken und Sparkassen auch bereit, einen neuen Darlehensvertrag zu aktuellen Marktkonditionen anzubieten. Oftmals muss der Widerruf mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, der als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in den vergangenen Monaten bereits mehrere hundert Darlehensnehmer bei der Durchsetzung ihres Widerrufs gegen Banken und Sparkassen vertreten hat. Der Politik ist diese Widerrufswelle nicht verborgen geblieben. Sie sieht sich nun offensichtlich genötigt einzugreifen. So hat die Bundesregierung nun am 27.01.2016 einen Kabinettsbeschluss verabschiedet, wonach nicht nur für zukünftig abzuschließende Darlehensverträge ein lediglich zeitlich befristetes Widerrufsrecht bestehen soll. Vielmehr soll nach dem Willen der Bundesregierung für Darlehensverträge, die zwischen September 2002 und Juni 2010 abgeschlossen worden sind, nachträglich ebenfalls eine zeitliche Beschränkung für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehen werden. So soll das eigentlich ewige Widerrufsrecht drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes erlöschen. Es wird abzuwarten bleiben, ob die Bundesregierung sich mit diesem Vorhaben im Gesetzgebungsverfahren durchsetzen und diese Regelung tatsächlich Gesetz werden wird. Um sich nicht einem Wettlauf mit der Zeit aussetzen zu müssen, sollten Darlehensnehmer bei einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts spezialisierten Rechtsanwalts prüfen lassen, ob auch die Widerrufsbelehrung ihres Darlehensvertrages fehlerhaft ist und sie auch heute noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist seit weit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten. Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
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