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Keine Krankenhausrechnung bei abgelehntem stationären Aufenthalt

Patienten, die im Rahmen einer Notfallbehandlung im Krankenhaus einen weiteren stationären Aufenthalt ablehnen, müssen keine Kosten für stationäre Leistungen zahlen. Dies stellt das Sozialgericht Detmold in einem aktuellen Urteil fest.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Notfallpatient, der in die Ambulanz eines Krankenhauses eingeliefert worden war, einen weiteren stationären Aufenthalt abgelehnt und die Klinik nach Unterzeichung einer entsprechenden Aufklärung durch die Ärzte bereits nach einer Stunde wieder verlassen. Das Krankenhaus stellte der Krankenkasse eine Rechnung für stationäre Leistungen in Höhe von rund 630 Euro.

Patient muss Einverständnis zur stationären Aufnahme erteilen

Zu Unrecht, entschied das Sozialgericht Detmold (Aktenzeichen S 3 KR 555/15). Nur weil die Klinikärzte eine stationäre Behandlung für erforderlich sahen, führt dies nicht zu einer Vergütung durch die Krankenkasse. Im zugrundeliegenden Fall konnte auch nicht nachgewiesen werden, dass die stationäre Aufnahme der Patientin schon erfolgt war, oder dass sie bereits in das Versorgungssystem des Krankenhauses eingegliedert war. Ihr war noch kein Bett auf der Station zugeteilt worden. Allein der Umstand, dass sie im Computersystem erfasst worden war, löst nicht den Beginn einer stationären Behandlung aus. Für den Beginn der stationären Behandlung ist das ausdrückliche Einverständnis des Patienten notwendig. Dieses Einverständnis kann auch konkludent durch die Inanspruchnahme von Verpflegungsleistungen erteilt werden. Im vorliegenden Fall nahm die Patientin aber weder Unterbringungs- noch Verpflegungsleistungen in Anspruch, so die Sozialrichter.

Redaktion fachanwaltssuche.de

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