Berufsunfähigkeitsversicherung: Vorsicht bei falschen Angaben zu Vorerkrankungen!
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2017-08-01
, Aktualisierung vom
2023-03-14 10:57:09.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Verschweigen von Vorerkrankungen ist arglistige Täuschung
- Versicherer kann Vertrag anfechten
- Keine Haftung des Versicherungsmaklers für unvollständige Angaben
- Versicherung muss von Berufsunfähigkeit rechtzeitig informiert werden
- Berufsunfähigkeit auch bei chronischer Schmerzstörung
- Chancen auf mehr Gehalt sind nicht versichert!
- Vorsicht: Klage beim richtigen Gericht einreichen!
Beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung ist es ratsam wahrheitsgemäße Angaben zu machen und keine Dinge zu verschweigen, ansonsten kann die Berufsunfähigkeitsversicherung im Versicherungsfall ihre Leistungen verweigern.
Verschweigen von Vorerkrankungen ist arglistige Täuschung
Verschweigt ein Versicherungsnehmer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Vorerkrankungen, oder gibt diese nur unvollständig an, ist das als arglistige Täuschung zu werten, die den Versicherer berechtigt den Versicherungsvertrag anzufechten. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 5 U 120/18) im Fall einer Frau, die eine Beinverkürzung aufgrund eines früheren Reitunfalls beim Abschluss des Versicherungsvertrages verschwieg. Die Frau litt nach wie vor unter Beschwerden. Laut Gericht ist es nicht glaubhaft, dass sie den Reitunfall und ihre Krankenbehandlung beim Ausfüllen des Antrags vergessen hat.Versicherer kann Vertrag anfechten
Das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 23 O 585/16) wies die Klage eines Versicherungsnehmers auf Feststellung der Wirksamkeit seines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Das Versicherungsunternehmen hatte zuvor den zugrundeliegenden Versicherungsvertrag angefochten, weil der Mann beim Ausfüllen seines Versicherungsvertrages - zusammen mit einem Mitarbeiter der Versicherung - eine Reihe von Vorerkrankungen und ärztlichen Behandlungen nicht angegeben hatte. Der Versicherungsnehmer behauptete zwar, dass der Versicherungsmitarbeiter die betreffenden Fragen nicht deutlich und zu schnell vorgelesen habe, er widersprach sich aber in einigen Aussagen. Das Landgericht Coburg kam letztlich zu der Überzeugung, dass der Mann diese Fragen arglistig verschwiegen hat. Dafür spreche schon die große Anzahl an Facharztbesuchen, die dem Mann in Erinnerung gewesen sein mussten. Der Mann wusste auch, dass er mit den wahrheitsgemäßen Angaben über seine früheren Erkrankungen keine Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versicherer erhalten hätte. Der Versicherer war demnach berechtigt, den Versicherungsvertrag anzufechten. Der Versicherungsnehmer hat damit keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Auch das Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen 11 U 15/19) hat entschieden, dass falsche Angaben zum Gesundheitszustand beim Vertrag für eine Berufsunfähigkeitsversicherung den Versicherer berechtigen vom Vertrag zurückzutreten.Keine Haftung des Versicherungsmaklers für unvollständige Angaben
Eine Haftung des Versicherungsmaklers bei unvollständigen Angaben des Kunden entfällt, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Kunde Fragen zu seiner Gesundheit falsch beantwortet. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Aktenzeichen 11 U 94/18) im Fall eines Postboten, der beim Abschluss seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Rückenbeschwerden nicht angab, die später zu einem Arbeitsausfall von rund 13 Wochen führten. Die Schadensersatzklage des Versicherungsunternehmens gegenüber seinem Versicherungsmakler scheiterte, da dieser den Postboten auf die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen hingewiesen hatte und es keine Anhaltspunkte für falsche Gesundheitsangaben gab. Dabei stellt das Landgericht Fürth (Aktenzeichen 11 O 4279/20) klar, dass ein Versicherungsnehmer nicht nur die Tatsachen angeben muss, die für den Abschluss des Versicherungsvertrages wichtig sind, sondern auch die Tatsachen, die für den Umfang der Versicherungsleistung von Bedeutung sind.Versicherung muss von Berufsunfähigkeit rechtzeitig informiert werden
Damit ein Versicherungsnehmer Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung bekommt, muss er seine Versicherung eindeutig und rechtzeitig über seinen Versicherungsfall informieren. Eine Ankündigung, dass zukünftig eine Berufsunfähigkeit drohen könnte, reicht nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 20 U 107 80/21).Berufsunfähigkeit auch bei chronischer Schmerzstörung
Eine Berufsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn bei dem Erwerbstätigen eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert wurde, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 7 U 199/12).Chancen auf mehr Gehalt sind nicht versichert!
Vom Leistungsumfang einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht die Chancen oder Erwartungen auf mehr Gehalt oder einen Aufstieg im Beruf abgesichert. Das stellt das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 1 U 14/20, 1 U 15/20) in zwei Entscheidungen klar.Vorsicht: Klage beim richtigen Gericht einreichen!
Wer gegen seinen Versicherer klagen will, hat die Wahl zwischen zwei Gerichtsorten: Zum einen kann die Klage am Wohnsitz des Klägers eingereicht werden und zum anderen am Firmensitz des Versicherers. Bei der Frage, welches Gericht im individuellen Fall das Richtige ist, hilft ein Fachanwalt für Versicherungsrecht. Dank seiner Expertise kommen Sie schneller zu Ihrem Recht.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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