Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen „Arglist“
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2018-08-10
, Aktualisierung vom
2018-08-10 15:13:43.0
· Rechtsanwalt Christoph Kleinherne
· 455 mal gelesen
Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen muss ein Versicherungsnehmer sehr sorgfältig vorgehen. Falsch beantwortete Fragen ermöglichen dem Versicherer unter Umständen erhebliche Gestaltungsrechte.
Bevor es insbesondere im Bereich der Personenversicherungen zu einem Vertragsschluss zwischen dem Versicherer und dem interessierten Kunden kommt, werden diesem Fragen zu seinem Gesundheitszustand gestellt – der Versicherer möchte schließlich wissen, ob er einem gesunden oder einem gesundheitlich bereits vorbelasteten Kunden Versicherungsschutz anbieten soll.
Bei der Beantwortung der „Gesundheitsfragen“ ist dabei größte Sorgfalt geboten. Beantwortet der Versicherungsnehmer die Fragen falsch, stehen dem Versicherer erhebliche Gestaltungsrechte zu:
Er kann den Vertrag anpassen, kündigen oder von diesem zurücktreten, je nachdem ob die gefahrerheblichen Fragen fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch beantwortet wurden und die weiteren im Gesetz verankerten Voraussetzungen erfüllt sind. An eine dieser Voraussetzungen, nämlich die wirksame Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 Abs. 5 VVG, sind strenge Anforderungen geknüpft, siehe auch. Eine solche wirksame Belehrung, die dem interessierten Kunden gerade die Bedeutung der Gesundheitsfragen vor Augen halten soll, ist nach der Rechtsprechung aber dann nicht erforderlich, wenn dem Versicherungsnehmer sogar eine „arglistige“ Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen zum Vorwurf gemacht werden kann – in diesem Falle kann der Versicherer, ohne dass es auf die Frage einer Belehrung ankäme, den Vertrag „anfechten“.
Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung vom 12.03.2014, IV ZR 306/13, damit begründet, dass der arglistig handelnde Versicherungsnehmer insoweit nicht schutzbedürftig ist, denn die von § 19 Abs. 5 VVG bezweckte Information des Versicherungsnehmers über die Folgen seines Verstoßes gegen die Anzeigepflichten verfehlt für den arglistig handelnden Versicherungsnehmer ihr Ziel, weil dieser selbst weiß, dass er vertragswidrig Falschangaben macht, um den Versicherer zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen, den dieser bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung in dieser Form nicht geschlossen hätte.
Weil die Grenze zwischen „vorsätzlicher“ und „arglistiger“ Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen eng ist, sprechen die Versicherer deshalb neben einem nur hilfsweise erklärten Rücktritt vom Versicherungsvertrag häufig die Anfechtung des Vertrages aus, gerade weil es in diesen Fällen auf eine wirksame Belehrung im Zusammenhang mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht ankommt.
Im Rechtsstreit ist dann die Frage zu klären, ob arglistiges Handeln zu bejahen ist:
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann.
Der Begriff der Arglist erfasst dabei nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Handeln, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind. Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen überhaupt bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags überhaupt zu beeinflussen.
Weil aber selbst eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht immer nur in der Absicht geschehen wird, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde.
Hier ist also immer im Einzelfall zu prüfen und darzulegen, was sich der Versicherungsnehmer bei Abgabe einer objektiv falsch beantworteten Gesundheitsfrage gedacht hat.
Bei der Beantwortung der „Gesundheitsfragen“ ist dabei größte Sorgfalt geboten. Beantwortet der Versicherungsnehmer die Fragen falsch, stehen dem Versicherer erhebliche Gestaltungsrechte zu:
Er kann den Vertrag anpassen, kündigen oder von diesem zurücktreten, je nachdem ob die gefahrerheblichen Fragen fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch beantwortet wurden und die weiteren im Gesetz verankerten Voraussetzungen erfüllt sind. An eine dieser Voraussetzungen, nämlich die wirksame Belehrung über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gemäß § 19 Abs. 5 VVG, sind strenge Anforderungen geknüpft, siehe auch. Eine solche wirksame Belehrung, die dem interessierten Kunden gerade die Bedeutung der Gesundheitsfragen vor Augen halten soll, ist nach der Rechtsprechung aber dann nicht erforderlich, wenn dem Versicherungsnehmer sogar eine „arglistige“ Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen zum Vorwurf gemacht werden kann – in diesem Falle kann der Versicherer, ohne dass es auf die Frage einer Belehrung ankäme, den Vertrag „anfechten“.
Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung vom 12.03.2014, IV ZR 306/13, damit begründet, dass der arglistig handelnde Versicherungsnehmer insoweit nicht schutzbedürftig ist, denn die von § 19 Abs. 5 VVG bezweckte Information des Versicherungsnehmers über die Folgen seines Verstoßes gegen die Anzeigepflichten verfehlt für den arglistig handelnden Versicherungsnehmer ihr Ziel, weil dieser selbst weiß, dass er vertragswidrig Falschangaben macht, um den Versicherer zum Abschluss eines Vertrages zu veranlassen, den dieser bei wahrheitsgemäßer Unterrichtung in dieser Form nicht geschlossen hätte.
Weil die Grenze zwischen „vorsätzlicher“ und „arglistiger“ Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen eng ist, sprechen die Versicherer deshalb neben einem nur hilfsweise erklärten Rücktritt vom Versicherungsvertrag häufig die Anfechtung des Vertrages aus, gerade weil es in diesen Fällen auf eine wirksame Belehrung im Zusammenhang mit der Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht ankommt.
Im Rechtsstreit ist dann die Frage zu klären, ob arglistiges Handeln zu bejahen ist:
Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass dieser sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags beeinflusst werden kann.
Der Begriff der Arglist erfasst dabei nicht nur ein von betrügerischer Absicht getragenes Handeln, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens“ reduziert sind. Voraussetzung ist aber immer, dass dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Fragen nach dem Gesundheitszustand oder nach früheren Behandlungen überhaupt bewusst ist, dass die Nichterwähnung der nachgefragten Umstände geeignet ist, die Entschließung des Versicherers über die Annahme des Antrags überhaupt zu beeinflussen.
Weil aber selbst eine bewusst unrichtige Beantwortung von Gesundheitsfragen nicht immer nur in der Absicht geschehen wird, den Willen des Versicherers entsprechend zu beeinflussen, muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur unter erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde.
Hier ist also immer im Einzelfall zu prüfen und darzulegen, was sich der Versicherungsnehmer bei Abgabe einer objektiv falsch beantworteten Gesundheitsfrage gedacht hat.
Dollinger Partnerschaft Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Fachanwalt für Medizinrecht
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81547 München
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