Miete: Immer wieder Ärger mit Taubenkot
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2017-07-07
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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- Mieter hat Anspruch auf Taubenstacheln an der Dachkante
- WEG kann Verbot von Füttern von Tauben erlassen
Tauben und der damit verbundene Taubenkot können für Mieter und Vermieter eine wahre Plage sein. Aber haben Mieter einen Anspruch auf Taubenstacheln an der Dachkante und kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft das Füttern von Tauben untersagen?
Mieter hat Anspruch auf Taubenstacheln an der Dachkante
Ein Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der Vermieter sogenannte Taubenstacheln an der Dachkante des Hauses anbringt, wenn sich Tauben auf dem Dach versammeln und ihren Kot auf den Balkon des Mieters fallen lassen. Dies entschied das Amtsgericht Augsburg nachdem eine Vogelkundlerin die Situation des Mieters vorort in Augenschein nahm und dem Gericht erklärt, dass der Balkon für den Mieter aufgrund des Taubenkots und der damit verbundenen Krankheitserreger nicht mehr zu nutzen sei. Als Abwehr gegen die Tauben empfahl sie Taubenstacheln an der Dachkante oder ein Elektroabwehrsystem.WEG kann Verbot von Füttern von Tauben erlassen
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in der Hausordnung das Füttern von Tauben auf dem Balkon der Wohnungen verbieten und hat einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 485 C 5977/15 WEG) hervor. Mieter, die trotz Verbot Tauben füttern, verletzen nach Ansicht des Gerichts das Rücksichtnahmegebot und setzen die übrigen Hausbewohner zum einen einer Gesundheitsgefährdung durch Krankheitserreger und zum anderen einer Eigentumsverletzung ihres beschmutzten Hauses aus.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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