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Kundin hat keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnung in Formularen oder Vordrucken

Kundin hat keinen Anspruch auf weibliche Personenbezeichnung in Formularen oder Vordrucken © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Eine Kundin kann von ihrem Vertragspartner nicht verlangen, dass dieser neben der männlichen Personenbezeichnung auch – oder ausschließlich – eine weibliche Personenbezeichnung geführt wird. Dies entschied aktuell der Bundesgerichtshof.

Sparkassen-Kundin fordert Änderung der Formulare und Vordrucke

Geklagt hatte eine Kundin der Sparkasse Saarbrücken, die sich gegen die Verwendung der ausschließlichen grammatisch männlichen Personenbezeichnung in Vordrucken oder Formularen wandte. Sie forderte von der Sparkasse zukünftig ihre Vordrucke und Formulare so zu ändern, dass dort auch die weibliche grammatische Personenbezeichnung stehe.

BGH sieht keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Dieser Forderung erteilte der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 143/17) jetzt letztinstanzlich eine Abfuhr. Frauen würden durch die Verwendung männlicher Personenbezeichnungen keinen Nachteil im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfahren. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sie es üblich, dass auch nicht männliche Personen mit dieser Personenbezeichnung gemeint seien, ohne das man diese in irgendeiner Form diskriminieren wolle.

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