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Ewiges Widerrufsrecht für Darlehensnehmer wird abgeschafft!

Nun ist es amtlich. Der Bundestag hat am 18.02.2016 das ewige Widerrufsrecht für Darlehensnehmer bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei Immobilienkreditverträgen abgeschafft. Betroffen sind zum einen Darlehen, die ab dem 22.03.2016 abgeschlossen werden. Zum anderen sind Darlehen betroffen, die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen worden sind.

Für diese Altverträge gilt nun eine Karenzfrist bis einschließlich 21.06.2016. Bis dahin können Verbraucher noch von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, um sich von ihren teuren Darlehensverträgen zu trennen und viel Geld zu sparen. Dies haben in den vergangenen Monaten zehntausende Darlehensnehmer bereits getan. Profitiert haben sie dabei davon, dass Banken und Sparkassen in vielen Fällen fehlerhaft über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht aufgeklärt haben. In diesem Fall kann sich ein Verbraucher auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, welche zwei Wochen beträgt, von dem Vertrag lösen und damit von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren. Zudem kann er für die Vergangenheit oftmals Zinsen zurückverlangen und Ansprüche gerichtet auf Nutzungsersatz gegenüber seiner Bank oder Sparkasse geltend machen. Auch Darlehensnehmer, deren Verträge bereits beendet sind, können diese Ansprüche geltend machen und auch ihre bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Oftmals erklären sich Banken und Sparkassen zu vergleichsweisen Lösungen bereit, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann. Dabei kommt eine Anpassung des Darlehens an das bestehende Zinsniveau oder aber die Entlassung aus dem Darlehen gegen eine geringe Zahlung in Betracht. In den Fällen, in welchen sich Banken und Sparkassen nicht zu einer solchen außergerichtlichen Lösung bereit erklären, kann der Kunde sein Recht mit gerichtlicher Hilfe erfolgreich durchsetzen, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Entsprechende Urteile konnte Rechtsanwalt Reulein bereits gegen diverse Banken und Sparkassen (z.B. Sparda Bank, PSD Bank, Sparkasse Nürnberg, Sparkasse Erlangen) für seine Mandanten erstreiten. Auch konnten in zahllosen Fällen wirtschaftlich attraktive Vergleiche außergerichtlich wie gerichtlich geschlossen werden. Wer also bislang noch nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat sollte sich nun beeilen, um nicht die einmalige Gelegenheit zu verpassen, Tausende von Euro zu sparen oder von seiner Bank oder Sparkasse zurückzuverlangen. Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein ist seit weit mehr als einem Jahrzehnt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten. Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.



von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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