Wann gibt es Schadensersatz vom Friseur?
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2018-08-16
, Aktualisierung vom
2024-06-05 14:49:04.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Wann haftet der Friseur für eine missglückte Frisur?
- Missglückte Haarfärbung – Friseur darf nachbessern
- Friseur muss über Allergie gegen Henna und Ammoniak aufklären
- Fehlerhafte chemische Haarglättung - Schmerzensgeld für Kundin!
- Missglückter Ombré Style - Schmerzensgeld für Kundin!
- Missglückte Blondierung- Schmerzensgeld für Kundin!
- Blutige Kopfhaut und Entstellung – Schmerzensgeld für Kundin
- Frisur gefällt nicht – Kein Schmerzensgeld für Kundin
Färben, Strähnen, Schneiden, Fönen- bei einem Friseurbesuch kann einiges schief gehen. Doch wann kann der Kunde sein Geld für die missglückte Haarpracht vom Friseur zurück verlangen? Und wann steht ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz für die Styling-Katastrophe zu?
Wann haftet der Friseur für eine missglückte Frisur?
Entsteht einem Kunden beim Friseur ein Schaden für den der Friseur aufgrund einer Pflichtverletzung verantwortlich ist, muss der Friseur dafür haften. Kommt etwa zu Verätzungen der Kopfhaut, oder schneidet der Friseur dem Kunden ins Ohr, muss er ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz leisten. Wird ein Kunde aufgrund eines Haarschnitts entstellt, kann dies zu psychischen Schäden führen, die ebenfalls vom Friseur mit Schmerzensgeld ausgeglichen werden müssen. Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich immer im Einzelfall je nach Ausmaß des missglückten Hairstylings.Missglückte Haarfärbung – Friseur darf nachbessern
Ein Friseur darf nach einer misslungenen Haarfärbung innerhalb einer angemessenen Frist die Frisur nachbessern, bevor die betroffene Kundin Schadensersatz verlangen kann. Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 213 C 8595/18) und wies die Klage der Kundin auf Schadensersatz ab. Die Kundin hatte vom Friseur auf eine sofortige Nachfärbung ihrer Haare bestanden. Dies war dem Friseur aus terminlichen Gründen nicht möglich. Er bot der Frau aber eine Tönung an, mit der sie zunächst selbst eine Veränderung der Haarfarbe herbeiführen konnte. Die Kundin gab dem Friseur keine weitere Möglichkeit die missglückte Haarfärbung zu korrigieren, sondern klagte gleich auf Schadensersatz. Das geht nicht, entschied das Gericht. Der Friseur muss innerhalb einer angemessenen Frist die Möglichkeit haben, die Haarfärbung zu korrigieren.Friseur muss über Allergie gegen Henna und Ammoniak aufklären
Das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 34 C 20/20) hat einen Friseur zur Zahlung von 2.000 Euro Schmerzensgeld an eine Kundin verurteilt, weil er sie nicht über die Möglichkeit aufgeklärt hatte, dass Ammoniak und Henna allergische Reaktionen hervorrufen können.Fehlerhafte chemische Haarglättung - Schmerzensgeld für Kundin!
Ein Friseur muss einer Kundin Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, weil er ihre Haare schwer durch eine chemische Haarglättung geschädigt hat, so das Landgericht Koblenz (Aktenzeichen 3 O 267/22).Missglückter Ombré Style - Schmerzensgeld für Kundin!
Eine Kundin bekam vom Amtsgericht Coburg (Aktenzeichen 12 C 1023/13) teilweise die Kosten für verschiedene Besuche beim Friseur und Schmerzensgeld wegen einer missglückten Färbung ihres Haares im sogenannten „Ombré Style“ zugesprochen. Die Kundin hatte vom beklagten Friseur einen sogenannten „Ombré Style“ verlangt. Dabei sollte ihr Haaransatz schwarz und die Spitzen ihrer langen Haare im fließenden Übergang, dem sogenannten „Ombré Style“, lila gefärbt werden. Dies hatte der Friseur auch nach mehrmaligen Versuchen nicht hinbekommen. Die enttäuschte Kundin verlangte daraufhin vom Friseur Schadensersatz unter anderem für weitere Friseurtermine. Das Amtsgericht Coburg urteilte, dass der Friseur die Kosten für den ersten Friseurtermin der Kundin zurückzahlen müsse, der er nicht die gewünschte Färbung erreicht habe. Die weiteren Friseurbesuche musste die Kundin selbst tragen.Missglückte Blondierung- Schmerzensgeld für Kundin!
Das Landgericht Augsburg sprach einer Kundin 500 Euro Schmerzensgeld zu, deren Kopfhaut nach einer missglückten Blondierung stark gereizt und gerötet war und deren Haare daraufhin brüchig wurden. Die Frau ließ sich in einem Frisörsalon die Haare blond färben. Das Farbergebnis war ihr allerdings zu rot und es folgte ein zweiter Blondiervorgang. Danach traten die Beschwerden bei der Kundin auf und sie musste ihre Kopfhaut und Haare mit Medikamenten und Spezialshampoos behandeln. Die Kosten hierfür musste der Friseursalon nach dem Urteil des Amtsgerichts Augsburg auch übernehmen. Das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 21 O 205/09) sprach einer Kundin, die durch eine fehlerhafte Blondierung am Hinterkopf eine Verätzung und in deren Folge eine dauerhaft kahle Stelle erlitten hatte, 5.000 Euro Schmerzensgeld zu. Die Kundin musste aufgrund der Verätzung mehrfach einen Hautarzt konsultieren. Die kahle Stelle an ihrem Kopf sei ein Dauerschaden, auch wenn sie nur nach Anheben der Haare zu sehen ist. Auch das Landgericht Köln (Aktenzeichen 7 O 216/17) verurteilte einen Friseur, der bei einer Kundin eine Blondierung zu lange einwirken ließ und dadurch schwere Hautverätzungen verursachte, zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von rund 4.000 Euro. Das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 20 U 287/19) sprach einer Kundin, die Opfer einer misslungenen Blondierung wurde, 5.000 Euro Schmerzensgeld zu. Bei der Frau verursachte die Blondierungscreme starke Verätzungen, weshalb sie sich monatelang einer Schmerzbehandlung unterziehen musst. Es entstanden haarlose Stellen, die man nicht mit Sicherheit durch eine aufwändige dermatologische Operation wiederherstellen kann. 4.000 Euro Schmerzensgeld für eine schmerzhafte Blondierung beim Friseur erhielt eine Kundin vom Amtsgericht München (Aktenzeichen 159 C 18073/21) zugesprochen, weil sie erhebliche Verbrennungen am Hinterkopf erlitten hat.Blutige Kopfhaut und Entstellung – Schmerzensgeld für Kundin
Das Landgericht Arnsberg (Aktenzeichen 3 S 111(10) sprach einer Kundin rund 3.000 Euro Schmerzensgeld zu, weil sich ihr nach einer Haarfärbung die Kopfhaut ablöste und blutete. Zudem litt sie unter starken Haarausfall und musste ungefähr ein halbes Jahr eine Perücke tragen. Eine 16 Jährige Kundin bekam vom Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 12 U 71/13) sogar 18.000 Euro Schmerzensgeld nach einer missglückten Haarfärbung beim Friseur zugesprochen. Dem Mädchen waren seine Haare teilweise dauerhaft ausgefallen und es litt psychisch unter der Entstellung.Frisur gefällt nicht – Kein Schmerzensgeld für Kundin
Das Amtsgericht München (Aktenzeichen Amtsgericht München, Urteil vom 07.10.2011, Az. 173 C 15875/11) stellt in einer Entscheidung klar, dass eine Kundin kein Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn ihr die Frisur lediglich nicht gefällt – auch wenn ihre Wünsche vom Friseur aus ihrer Sicht nicht geachtet wurden.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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