Widerrufsbelehrung der Sparkasse Erlangen fehlerhaft – Widerruf wirksam
Im Falle eines wirksamen Widerrufs kann sich ein Verbraucher von seinem Darlehensvertrag trennen und auf diese Weise die Zahlung weiterer Zinsen oder eines Vorfälligkeitsentgeltes vermeiden. Er muss lediglich das Darlehen zurückzahlen. Die Ausübung des Widerrufs ist insbesondere angesichts der aktuell niedrigen Zinsen in vielen Fällen wirtschaftlich ausgesprochen günstig, da eine Umschuldung zu oftmals weitaus besseren Konditionen vorgenommen werden kann und daher Verbraucher im Einzelfall mehrere Tausende Euro ersparen können. Sogar im Falle bereits zurückgezahlter Darlehen kommt ein Widerruf noch in Betracht. Bankkunden können daher auch bereits erbrachte Vorfälligkeitsentschädigungen im Zuge der Ausübung des Widerrufsrechts zurückverlangen. Voraussetzung für einen Widerruf auch nach Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von zwei Wochen ist die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Die Erfahrung nach Prüfung mehrerer Hundert Widerrufsbelehrungen unterschiedlicher Banken und Sparkassen zeigt, dass 90 % der von Banken und Sparkassen in der Vergangenheit verwendeten Belehrungen fehlerhaft sind und daher ein Widerruf auch heute noch in Betracht kommt, da im Falle einer fehlerhaften Belehrung dem Kunden grundsätzlich ein ewiges Widerrufsrecht zusteht, kann Rechtsanwalt Reulein, der zugleich Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht ist, aus seiner täglichen Praxis berichten. Im vorliegenden Fall stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit des Widerrufs fest. Es hat die von der Sparkasse verwendete Belehrung im Hinblick auf den Lauf der Widerrufsfrist, das Hinzufügen von Fußnoten in die Belehrung sowie einer irreführenden Belehrung in Bezug auf „Finanzierte Geschäfte“ für fehlerhaft erachtet. Die Einwände der Sparkasse, die Belehrung sei ordnungsgemäß erfolgt sowie das Widerrufsrecht sei verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt, hat das Landgericht in überzeugender Weise zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist deswegen von nicht unerheblicher Bedeutung, da Sparkassen regelmäßig in der Vergangenheit identische oder ähnliche Widerrufsbelehrungsformulare verwendet haben und daher eine Vielzahl von Bankkunden hierdurch unzureichend belehrt worden sind und noch heute von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können. Diese Entscheidung zeigt, dass es lohnenswert sein kann, die Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrages etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Dies kann bares Geld wert sein. Die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth zeigt, dass ein Widerruf mit gerichtlicher Hilfe erfolgreich durchgesetzt werden kann. Gerichtliche Auseinandersetzungen sind in vielen Fällen jedoch gar nicht notwendig. Nicht selten erkennen Banken, dass sie sich im Falle eines gerichtlichen Verfahrens dem Risiko der Niederlage aussetzen würden und sind vielfach bereit, ihren Kunden neue Darlehen oder Verlängerungen bestehender Darlehensverträge zu erheblich günstigeren Konditionen anzubieten oder Vergleiche zu schließen, bei denen Kunden unter Zahlung einer teilweise weitaus geringeren Vorfälligkeitsentschädigung als üblich aus ihren Darlehensverträgen ausscheiden können. Rechtsanwalt Siegfried Reulein ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten. Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
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