Kündigungsklausel in Bausparverträgen unwirksam
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2018-06-22
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken sind immer wieder ein Grund für gerichtliche Auseinandersetzungen. Jüngst hat das Oberlandesgericht Karlsruhe einer aktuellen Entscheidung zur Wirksamkeit einer Kündigungsklausel in Bausparverträgen Stellung genommen.
Gestritten wurde zwischen einem Verbraucherschutzverband und einer Bausparkasse über die Verwendung folgender Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse: „Wurden nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt, ist die Bausparkasse berechtigt, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde der Vertrag erhöht, ist insoweit das Datum der letzten Erhöhung maßgeblich. Die Bausparkasse hat dem Bausparer mindestens sechs Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitzuteilen. Die Bausparkasse wird dem Bausparer hierbei ein Angebot unterbreiten, den Bausparvertrag in einen anderen Tarif umzuwandeln.“
Das Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen 17 U 131/17) hält diese Klausel für unwirksam. Sie benachteilige Bausparer unangemessen, da sie mit der zugrundeliegenden gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei. Die Klausel mache Fälle möglich, wo der Bausparer gezwungen seien die Zuteilung des Bausparvertrags annehmen zu müssen, um eine Kündigung zu vermeiden, auch wenn er kein Bauspardarlehn benötigt. Nach der gesetzlichen Regelung habe der Bausparer jedoch eine dem Zweck des Bausparvertrags entsprechende ausreichend lange Überlegungsfrist, um zu entscheiden, ob er das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen will.
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