Google: Zahlreiche Klauseln in Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen unzulässig
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2019-04-25
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 341 mal gelesen
Im Jahr 2012 ließ der Suchmaschinenbetreiber Google sich durch eine Datenschutzerklärung umfangreiche Nutzungs- und Erhebungsrechte von Kundendaten einräumen. Das Kammergericht Berlin hatte diese Datenschutzerklärung sowie einige Nutzungsbedingungen von Google im Jahr 2012 für unwirksam erklärt. Diese Entscheidung wurde nun vom Landgericht Berlin bestätigt.
Vor einer Anmeldung bei Google mussten Kunden sich durch ein Kreuz in einem Kästchen setzen mit den Nutzungsbedingungen einverstanden erklären und bestätigen, dass sie die Datenschutzerklärung gelesen haben. Der Suchmaschinenbetreiber räumte sich damit unter anderem das Recht persönliche Daten der Kunden an Dritte weiterzugeben, Standorte zu erfassen und gerätespezifische Daten erheben zu dürfen.
Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 23 U 268/13) bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung des Kammergerichts Berlin und erklärte auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands 13 Klauseln in der Datenschutzerklärung und 12 Klauseln der Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese Klauseln verstoßen laut Gericht gegen die Datenschutzgrundverordnung. Für die Nutzung von personenbezogenen Daten sei eine informierte und freiwillige Einwilligung des Kunden notwendig. Ein Kreuzchen setzen reiche hierfür nicht aus. Zu dem sei die Datenschutzerklärung zu verschachtelt und für einen durchschnittlichen Verbraucher kaum zu erfassen. Google dürfe sich in seinen Nutzungsbedingungen auch nicht das Recht einräumen, einzelne Dienst nach eigenem Ermessen einfach einzustellen. Dies sei ein unerlaubter Änderungsvorbehalt, so das Berliner Landgericht.
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