Klausel in Rechtsschutzversicherungsvertrag nach BGH-Entscheidung unwirksam
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2018-07-26
, Aktualisierung vom
2018-07-26 09:39:22.0
· Rechtsanwalt Siegfried Reulein
· 639 mal gelesen
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16 – eine Klausel, die sich häufig in aktuellen Rechtsschutzversicherungsbedingungen findet, als unwirksam eingestuft.
In einer aktuellen Entscheidung vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16 – hat der BGH eine Klausel, die sich in aktuellen Rechtsschutzversicherungsbedingungen des Öfteren findet, als unwirksam eingestuft.
Konkret geht es um die nachfolgende Klausel:
„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat.“
Diese Klausel sollte vor allem dazu dienen, Darlehenswiderrufsfälle und Fälle des Widerspruchs bei Lebensversicherungsverträgen vom Rechtsschutz auszuschließen, in denen der Verbraucher bereits bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages weiß, dass er zu einem späteren Zeitpunkt einen Darlehensvertrag widerrufen oder den Widerspruch eines Lebensversicherungsvertrages erklären wird und zu diesem Zwecke den Rechtsschutz eingegangen ist.
Hintergrund dessen ist, dass im Falle des Darlehenswiderrufs oder dem Widerspruch bei Lebensversicherungsverträgen der Rechtsschutzfall erst mit der Ablehnung des Widerrufs bzw. des Widerspruchs und nicht schon mit der Fehlerhaftigkeit der Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrung eintritt. In diesen Fällen ist der Rechtsschutzfall quasi planbar.
Der BGH erachtet diese sog. Vorerstreckungsklausel als intransparent, da diese eine selbständige zeitlich begrenzte Leistungsausschlussklausel darstelle, welche jedoch nicht den Anforderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge. Versicherungsbedingungen müssen nämlich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und verständlich formuliert sein und auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Folge dieser Entscheidung ist, dass sich Rechtsschutzversicherungen, welche eine solche Klausel in ihre Rechtsschutzbedingungen aufgenommen haben, sich auf diese nicht berufen können und dem Versicherungsnehmer unter Berufung auf diese Klausel den Rechtsschutz nicht verweigern können. Insofern kann im Einzelfall die Durchsetzung eines erklärten Darlehenswiderrufs oder einem Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag erleichtert werden.
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Konkret geht es um die nachfolgende Klausel:
„Es besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Absatz 1 c) ausgelöst hat.“
Diese Klausel sollte vor allem dazu dienen, Darlehenswiderrufsfälle und Fälle des Widerspruchs bei Lebensversicherungsverträgen vom Rechtsschutz auszuschließen, in denen der Verbraucher bereits bei Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages weiß, dass er zu einem späteren Zeitpunkt einen Darlehensvertrag widerrufen oder den Widerspruch eines Lebensversicherungsvertrages erklären wird und zu diesem Zwecke den Rechtsschutz eingegangen ist.
Hintergrund dessen ist, dass im Falle des Darlehenswiderrufs oder dem Widerspruch bei Lebensversicherungsverträgen der Rechtsschutzfall erst mit der Ablehnung des Widerrufs bzw. des Widerspruchs und nicht schon mit der Fehlerhaftigkeit der Widerrufs- bzw. Widerspruchsbelehrung eintritt. In diesen Fällen ist der Rechtsschutzfall quasi planbar.
Der BGH erachtet diese sog. Vorerstreckungsklausel als intransparent, da diese eine selbständige zeitlich begrenzte Leistungsausschlussklausel darstelle, welche jedoch nicht den Anforderungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge. Versicherungsbedingungen müssen nämlich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und verständlich formuliert sein und auch die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Folge dieser Entscheidung ist, dass sich Rechtsschutzversicherungen, welche eine solche Klausel in ihre Rechtsschutzbedingungen aufgenommen haben, sich auf diese nicht berufen können und dem Versicherungsnehmer unter Berufung auf diese Klausel den Rechtsschutz nicht verweigern können. Insofern kann im Einzelfall die Durchsetzung eines erklärten Darlehenswiderrufs oder einem Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag erleichtert werden.
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