Zahnersatz - Ihre Rechte als Patient!
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2015-06-08
, Aktualisierung vom
2020-06-12 08:23:35.0
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 2231 mal gelesen
- Übernahme der Kosten beim Zahnarztwechsel?
- Zahnersatz im Ausland muss vorher genehmigt werden
- Zahnarzt muss mangelhafte Brücke neu anfertigen
- Teure Zahnbehandlung muss nicht bezahlt werden
- Neue schiefe Zähne – Schmerzensgeld!
- Vorsicht: Krankenkasse erstattet Kosten nur nach vorheriger Prüfung des Heil- und Kostenplans!
- Werbung mit perfekten Zähnen ist nicht erlaubt!
- Übrigens: Werbung einer Zahnarztpraxis darf nicht Eindruck von kassenärztlichen Notdienst erwecken
Mangelhafte oder schlechtsitzende Zahnimplantaten, Zahnbrücken oder Zahnprothesen sind für Patienten ein großes Ärgernis - auch aus finanziellen Gründen, denn Zahnersatz ist teuer. Welche Kosten für Zahnersatz muss die Krankenkasse übernehmen? Wie sieht es mit der Gewährleistung für mangelhaften Zahnersatz aus? Und wird auch die Zahnersatzbehandlung im Ausland bezahlt?
Übernahme der Kosten beim Zahnarztwechsel?
Eine Krankenkasse kann nach bereits begonnener Zahnersatzbehandlung verpflichtet werden, die Kosten für einen Zahnarztwechsel zu übernehmen, wenn dem Patienten die Weiterbehandlung durch den ursprünglichen Zahnarzt nicht zu zumuten ist. Dies entschied das Sozialgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen S 18 KR 2756/18 ER) im Fall einer Patientin, die sich mit ihrer Zahnärztin dermaßen zerstritten hatte, so dass das Vertrauensverhältnis für eine Weiterbehandlung zerstört war.Zahnersatz im Ausland muss vorher genehmigt werden
Krankenversicherte, die sich preiswerteren Zahnersatz im Ausland besorgen, erhalten die Kosten nur dann erstattet, wenn die Krankenversicherung die Auslandsbehandlung vorher genehmigt hat, entschied das Landessozialgericht Celle-Bremen (Aktenzeichen L 4 KR 169/17). Eine Patientin reichte bei ihrer Krankenkasse einen Heil- und Kostenplan ihres Zahnarztes für eine Brücke im Ober- und Unterkiefer ein. Um sich den Eigenanteil zu sparen, reiste sie für die zahnärztliche Behandlung nach Polen. Später lehnte die Krankenkasse die Kostenübernahme des Zahnersatzes ab, da sie die Auslandsbehandlung nicht genehmigt hatte. Zu Recht, entschied das Gericht. Ein Patient kann sich auch im Ausland behandeln lassen, aber dann hätte die Patientin der Krankenkasse den Heil- und Kostenplan der polnischen Praxis vorlegen müssen. Die Krankenkasse müsse den ausländischen Zahnersatz auch auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit überprüfen. Ist das für sie nicht mehr möglich, hat der Patient keinen Anspruch auf Kostenübernahme.Zahnarzt muss mangelhafte Brücke neu anfertigen
Zeigt eine Zahnbrücke so große Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, ist der Zahnarzt verpflichtet dem Patienten eine Neuanfertigung anzubieten. Macht er dies nicht, kann der Patient den Vertrag kündigen und muss dem Zahnarzt kein Honorar bezahlen. Für die mangelhafte Behandlung kann der Patient darüber hinaus Schmerzensgeld vom Zahnarzt verlangen. Dies entschied so das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 26 U 21/13) im Fall eines Patienten, dessen Zahnbrücke an der Keramik erhebliche Schäden und Schleifspuren aufwies. Zudem waren die Kontakte der Kauflächen nicht ordentlich gearbeitet. Aus diesem Grund hat der Patient einen Anspruch auf eine neue Zahnbrücke. Zu dem sprach das Gericht dem Zahnpatienten ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro zu, weil der zahnärztliche Behandlungsfehler zu Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten geführt hätte. Der Behandlungsfehler habe zu einer Verlagerung des Kiefergelenks und dadurch zu einer Fehlbelastung der Muskulatur geführt, die im Abbruch eines Zahns geendet sei.Teure Zahnbehandlung muss nicht bezahlt werden
Zahnersatz ist eine kostspielige Angelegenheit. Dem Zahnarzt obliegt die Pflicht seine Patienten auch über Behandlungsalternativen aufzuklären. Entscheidet der Zahnpatient sich nach einer Aufklärung durch den Zahnarzt für eine weniger kostenintensive Zahnbehandlung, muss er eine teuere Zahnbehandlung später auch nicht bezahlen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 26 U 35/13). Im zugrundeliegenden Fall wurde bei einem Patienten eine Implantatbehandlung mit (eigen) Knochenaufbau vom Zahnarzt durchgeführt. Dem Zahnpatienten wurden vom Zahnarzt nicht die voraussichtlichen Kosten der Zahnprothetik mitgeteilt und man stellte ihm auch keine alternativen Behandlungsmöglichkeiten vor. Letztlich kostete die Zahnbehandlung mehr als 90.000 Euro, diese Behandlung hätte der Patient bei Kenntnis der Kosten nicht gewählt. Aus diesem Grund müsse er nun auch nicht für die erhöhten Kosten aufkommen.Neue schiefe Zähne – Schmerzensgeld!
10.000 Euro Schmerzensgeld musste eine Zahnärztin an ihre Patientin bezahlen, weil ihre fehlerhafte Zahnbehandlung zu einem schiefen Biss und damit verbundenen muskulären Verspannungen bei der Patientin geführt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln (5 U 64/16) und verurteilte die Zahnärztin auch zur Übernahme der Nachbehandlungskosten.Vorsicht: Krankenkasse erstattet Kosten nur nach vorheriger Prüfung des Heil- und Kostenplans!
Ein gesetzlich versicherter Zahnpatient kann eine Kostenerstattung durch seine Krankenkasse nur dann erwarten, wenn er der Krankenkasse vor der Zahnbehandlung einen entsprechenden Heil- und Kostenplan seines Zahnarztes vorgelegt hat. Unterlässt er dies, hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung für den Zahnersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Aktenzeichen L 4 KR 535/11) hervor.Werbung mit perfekten Zähnen ist nicht erlaubt!
Eine Kieferorthopädin wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 6 U 219/19) verurteilt, die Werbung auf ihrer Internetseite bezüglich perfekter Zähne aufgrund spezieller Zahnschienen zu unterlassen. Es dürfe mit einer Werbung nicht der Eindruck erweckt werden, dass auf jeden Fall ein bestimmter Erfolg eintritt. Eine Erfolgsgarantie könne nicht gegeben werden, da es bei Patienten aufgrund ihrer persönlichen Disposition durchaus zu Therapieversagen kommen kann.Übrigens: Werbung einer Zahnarztpraxis darf nicht Eindruck von kassenärztlichen Notdienst erwecken
Die Werbung einer Zahnarztpraxis im Internet darf nicht den Eindruck erwecken, dass es sich bei ihrem eigenen Notdienst um den Notdienst der Kassenärzte handelt. Eine solche Werbung ist für den Verbraucher irreführend und damit zu unterlassen, entschied das Oberlandesgericht Köln (Aktenzeichen 6 U 140/19).War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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