Bares Geld von der Lebensversicherung
Enttäuschte Kunden müssen jedoch nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Auf Druck des EuGHs hat der BGH nun eine ständige Rechtsprechung entwickelt, wonach im Falle der fehlerhaften Belehrung über ein Widerspruchsrecht / Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen und Rentenversicherungsverträgen auch heute noch der Widerspruch bzw. Rücktritt wirksam ausgeübt werden kann, da die Regelung des § 5a VVG a.F., welche bis Ende des Jahres 2007 das Erlöschen des Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorsah, europarechtswidrig ist. In vielen Fällen haben Versicherungsgesellschaften ihre Kunden nicht oder nicht ausreichend über das bestehende Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht aufgeklärt. Hiervon können Versicherungskunden durch Ausübung ihres Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrechts profitieren. Daran sind sie auch nicht gehindert, wenn sie schon vorher den Versicherungsvertrag gekündigt und in der Folge eine Auszahlung der Versicherungsgesellschaft erhalten haben. Auch Jahre nach Abschluss oder Beendigung des Versicherungsvertrages kann noch von dem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht werden. Mit Ausübung des Widerspruchs bzw. des Rücktritts kann der Versicherungsnehmer die von ihm gezahlten Prämien zurückverlangen. Er muss sich dabei neben dem Rückkaufswert, welchen er bei beendeten Verträgen bereits von seinem Versicherer erhalten hat, die Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag, welche der Versicherer bei Auszahlung des Rückkaufswertes für den Versicherungsnehmer an das Finanzamt abgeführt hat, als Vermögensvorteil anrechnen lassen. Auch ist die Entwicklung der verwendeten Fonds zu berücksichtigen. Dagegen kommt eine Anrechnung von Abschluss- und Verwaltungskosten nicht in Betracht. Schließlich kommt die Geltendmachung eines Nutzungsersatzanspruchs in Betracht. Unzufriedene Versicherungskunden sollten ihre Versicherungsverträge auf eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht prüfen lassen. „Versicherungskunden können mehrere tausend Euro, teilweise noch mehr, abhängig von dem jeweiligen Vertrag, von ihrer Versicherungsgesellschaft beanspruchen“, weiß Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, welcher von zahlreichen Versicherungskunden bereits mit der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Lebensversicherungsgesellschaften beauftragt worden ist. Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Siegfried Reulein ist seit weit mehr als einem Jahrzehnt schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten. Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst. Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.
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