Unfälle auf dem Radweg: Segway-Fahrer trifft Sorgfaltspflicht!
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2019-04-15
, Aktualisierung vom
2019-10-09 10:28:41.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 284 mal gelesen
- Segway-Fahrer haftet bei Unfall mit Fußgänger
- Fußgänger kollidiert mit Rennradfahrer und verletzt sich
- Keine Haftung des Fahrradfahrers bei Sorgfaltspflichtverletzung des Fußgängers
Fußgänger müssen sich beim Passieren eines Radwegs davon überzeugen, dass sie diesen gefahrlos betreten können. Seit neuestem haben Fußgänger hier neben den Radfahrern eine weitere Herausforderung: Segway-Fahrer. Ein Gericht hat jetzt entschieden, dass ein Fußgänger bei einer Kollision mit einem Segway nicht haftet.
Segway-Fahrer haftet bei Unfall mit Fußgänger
Keine Haftung trifft einen Fußgänger bei einer Kollision mit einem Segway auf Fuß- und Radweg, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 12 U 692/18). Der Segway-Fahrer, wie auch alle anderen Elektrokleinstfahrzeuge, müssen ihre Geschwindigkeit so anpassen, dass sie Fußgänger weder behindern noch gefährden. Fußgänger haben absoluten Vorrang gegenüber Segways, stellte das Gericht in seinem Urteil klar.Fußgänger kollidiert mit Rennradfahrer und verletzt sich
Ein Fußgänger war auf einem kombinierten Geh- und Fahrradweg mit einem Rennradfahrer zusammengestoßen und zog sich dabei Verletzungen zu. Er nahm den Rennradfahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch, da er seiner Ansicht nach schneller als 20 km/h gefahren sei und einen zu geringen Abstand zur Hecke am Geh-/Radweg eingehalten habe. Nach seinen eigenen Angaben hatte der Fußgänger vor dem Überschreiten des Geh-/Radwegs nicht vorsichtig geschaut, ob dies gefahrlos möglich war.Keine Haftung des Fahrradfahrers bei Sorgfaltspflichtverletzung des Fußgängers
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (Aktenzeichen 14 U 102/18) konnte der verletzte Fußgänger keinen Beweis für ein Verschulden des Rennradfahrers erbringen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass dieser schneller als 20 km/h und damit unangemessen gefahren sei. Auch der geringe Abstand zur Hecke sei nicht nachweisbar. Der Fußgänger habe selbst erklärt, dass er unvorsichtigerweise ohne zu Schauen auf den Geh-/Radweg getreten ist. Einen Fußgänger treffen aber dieselben Sorgfaltspflichten beim Überqueren eines Radwegs wie beim Überqueren einer Fahrbahn, so die Richter.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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