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Online-Shops: Mehrere Zahlungsoptionen notwendig!

Online-Shops: Mehrere Zahlungsoptionen notwendig! © fpr - topopt
Sofortüberweisung, Paypal, Lastschrift oder Rechnung - Online-Shops beschränken ihre Kunden manchmal in den Optionen der Zahlungsmittel. Das ist der aktuellen Rechtsprechung zu folge nicht zulässig! Auch der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass Kunden bei der Bestellung eines Stromtarifs via Internet zwischen mehreren Zahlungsoptionen wählen können müssen.

Nur Lastschrift als Zahlungsmittel ist nicht genug!

Kunden müssen beim Abschluss eines Stromtarifs über ein Internetportal mehrere Zahlungsmöglichkeiten haben, darunter auch eine, die Kunden ohne ein Girokonto in Anspruch nehmen können. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 56/18). Dies ergebe sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz für Energielieferungsverträge. Wenn der Kunde nur die faktische Möglichkeit habe per Lastschrift zu zahlen, sei dies gegenüber Kunden ohne Bankkonto diskriminierend, weil es sie von dem Angebot ausschließt. Auch das Oberlandesgericht Köln urteilte, dass Kunden, die einen Stromvertrag im Internet abschließen mehrere Zahlungsoptionen haben müssen. Werden einzelne Stromtarife nur angeboten, wenn der Kunde das SEPA-Lastschriftverfahren wählt, ist dies unzulässig. Es bezieht sich auf europäisches Recht, wonach Stromkunden für jeden Tarif verschiedene Zahlungsoptionen offenstehen müssen. Kunden, die kein Bankkonto führten, würden ansonsten erheblich benachteiligt. Sie könnten die billigeren Tarife nicht in Anspruch nehmen.

Nur Sofortüberweisung als Zahlungsmittel reicht auch nicht!

Kunden müssen mindestens eine Zahlungsoption haben, die keine weiteren Kosten verursacht. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 06 O 458/14) im Fall des Internetportals start.de. Hier konnten Kunden als Zahlmittel nur die Sofortüberweisung oder die Zahlung mit Kreditkarte verbunden mit einer Gebühr von rund 13 Euro, wählen. Das Gericht stellte klar, dass den Kunden auch Zahlungsmittel wie Lastschrift, Überweisung oder EC-Karte angeboten werden müssen.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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