Kündigung – Was nun? Etwas tun!
3-Wochen-Frist! Der Gesetzgeber sieht vor, dass Sie sich grundsätzlich nur binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zugang der Kündigung gegen diese gerichtlich zur Wehr setzen können (eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist z.B. die nicht unterschriebene Kündigung). Diese Frist gilt es daher unbedingt zu wahren. Für einen rechtlichen Laien ist es nahezu unmöglich zu überschauen, ob es Sinn macht, etwas gegen eine Kündigung zu tun, insbesondere eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Gehen Sie daher zu einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt. Nur dieser kann Sie ausführlich und umfänglich über etwaige Erfolgsaussichten beraten. 1-Wochen-Frist! Eine von vielen verkannte aber dennoch wichtige Frage: Von wem ist die Kündigung eigentlich unterzeichnet? Durfte diese Person mich überhaupt kündigen und hat sie dies auch ausreichend nachgewiesen? Eine ungenügende Bevollmächtigung oder auch nur die bloße fehlende Beifügung einer möglicherweise notwendigen Vollmacht kann bereits dazu führen, dass die Klage gegen die Kündigung Aussicht auf Erfolg hat. Das sogar bei einer Kündigung während der Probezeit oder in einem Kleinbetrieb! Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: All dies kann nur maximal bis zu einer Woche nach Zugang der Kündigung geltend gemacht werden. Es gilt daher nicht nur die 3-Wochen-Frist zu wahren, sondern auch immer die 1-wöchige Frist zur Zurückweisung der Kündigung wegen der fehlenden Vorlage einer Vollmacht im Original sowie der Beanstandung der Kündigung wegen einer fehlenden Bevollmächtigung zu beachten. 3-Tages-Frist! Abschließend gilt es aber auch das Einkommen nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu sichern. Hierzu müssen Sie sich binnen dreier Tage oder spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Meine Tipps daher: 1. Notieren Sie sich sofort das Datum des Zugangs der Kündigung! 2. Rufen Sie dann bei einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt an und lassen sich einen sehr kurzfristigen Termin geben (in der gleichen Woche)! 3. Melden Sie sich dann sofort bei der Agentur für Arbeit, um eine unnötige Sperrfrist zu vermeiden!
War dieser Beitrag für Sie hilfreich?