Ausbildungsvertrag: Darauf sollten Auszubildende achten!
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2018-05-25
, Aktualisierung vom
2024-06-24 14:25:37.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
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- Form des Ausbildungsvertrags
- Inhalt des Ausbildungsvertrags
- Unwirksame Vereinbarungen eines Ausbildungsvertrags
Schulabgänger, die eine Zusage für einen Ausbildungsplatz in ihrem gewünschten Beruf erhalten haben, sollten beim Abschluss des Ausbildungsvertrags mit dem zukünftigen Arbeitgeber ganz genau hinschauen. Damit ein Ausbildungsvertrag auch wirksam ist, müssen einige formalen und inhaltlichen Anforderungen entsprochen werden. Außerdem gibt es eine gesetzliche Mindestvergütung für alle Auszubildenden.
Form des Ausbildungsvertrags
Ein Ausbildungsvertrag muss laut Berufsbildungsgesetz schriftlich abgeschlossen werden. Arbeitgeber und Auszubildender müssen den Ausbildungsvertrag unterzeichnen. Bei minderjährigen Auszubildenden müssen auch die Erziehungsberechtigten den Ausbildungsvertrag unterschreiben. Nach seiner Unterzeichnung muss der Vertrag unverzüglich der zuständigen Stelle nach § 11 des Berufsbildungsgesetzes übermittelt werden, die den Vertrag dann prüft und einträgt.Inhalt des Ausbildungsvertrags
Ein Ausbildungsvertrag sollte mindestens folgende Angaben enthalten:Beginn und Dauer der Ausbildung
Zunächst muss festgehalten werden, wann das Ausbildungsverhältnis beginnt und wann es endet. Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses ist in der Ausbildungsordnung geregelt. In der Regel beginnt das Ausbildungsjahr am 01.09. und endet nach der entsprechenden Ausbildungszeit am 31.08.Ausbildungsplan
Der Ausbildungsvertrag sollte einen betrieblichen Ausbildungsplan enthalten. Hierin wird etwa festgelegt, in welchen Abteilungen der Auszubildende arbeiten wird.Ausbildungsort und Arbeitszeiten
Der Ausbildungsvertrag muss der Ausbildungsort festgelegt sein. Dies kann für eventuelle Fahrtkostenerstattungen von Bedeutung sein. Die täglichen Arbeitszeiten sind ebenfalls festzulegen, wenn sie nicht bereits in Tarifverträgen geregelt sind.Vergütung
Der schriftliche Ausbildungsvertrag muss auch die Höhe der Bruttovergütung pro Ausbildungsjahr beinhalten. Ebenso muss der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung bestimmt sein. In vielen Fällen ist die Ausbildungsvergütung bereits in Tarifverträgen der Gewerkschaften geregelt und muss nicht vom Auszubildenden verhandelt werden. Seit dem 1.1.2020 gibt es aufgrund des modernisierten Berufsbildungsgesetzes eine Mindestvergütung für alle Auszubildende. Sie beträgt im ersten Ausbildungsjahr 620 Euro seit Beginn des Jahres 2023. Wichtig zu wissen: Wird ein Auszubildender tatsächlich nicht ausgebildet, sondern wie ein ungelernter Arbeitnehmer behandelt, steht ihm auch eine entsprechende Vergütung zu, entschied das Arbeitsgericht Bonn (Aktenzeichen 1 Ca 308/21).Urlaub
Auszubildende haben einen Urlaubsanspruch, der oft tarifvertraglich und auch arbeitsrechtlich geregelt ist. Er sollte dennoch im Ausbildungsvertrag aufgenommen werden.Probezeit
Die Probezeit dauert zwischen einem und vier Monaten- länger keinesfalls. Sie muss ebenfalls im Ausbildungsvertrag geregelt sein.Kündigung
Der Ausbildungsvertrag muss auch Regelungen zur Kündigung treffen. Kündigungen während der Probezeit können in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Kündigungsgründen erfolgen. Nach der Probezeit sind die Voraussetzungen einer Kündigung im Berufsbildungsgesetz geregelt.Wettbewerbsverbot
Wettbewerbsverbote können auch in einem Ausbildungsvertrag wirksam vereinbart werden, entschied das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 10 AZR 439/05).Unwirksame Vereinbarungen eines Ausbildungsvertrags
Steht im Ausbildungsvertrag etwa, dass ein Auszubildender nach seiner Ausbildung verpflichtet ist weiter für eine bestimmte Zeit im Unternehmen zu arbeiten, ist dies unzulässig. Ebenfalls unwirksam sind Vertragsstrafen, falls ein Auszubildender das Ausbildungsverhältnis kündigt.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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