BGH zum Widerruf von Immobilienkrediten
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2016-12-01
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Der Bundesgerichtshof hat aktuell über die Wirksamkeit von Widerrufsinformationen in Immobiliardarlehnsverträgen entschieden.
Ein Mann schloss mit seiner Bank einen Immobiliardarlehnsvertrag über rund 273.000 Euro ab. Im Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation enthalten, die wie folgt lautete: "Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat".
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen XI ZR 434/15) befasste sich nun damit, ob die äußere Gestaltung der Widerrufinformation des Darlehensvertrags den gesetzlichen Anforderungen genügt und kam zu folgendem Ergebnis: Die Widerrufsinformation sei inhaltlich klar und verständlich. Der Beginn der Widerrufsfrist sei durch die gewählte Formulierung eindeutig erkennbar. Allerdings hat die Bank versäumt im Immobiliendarlehnsvertrag Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde zu tätigen. Damit hat sie nicht alle Bedingungen erfüllt, von denen sie selbst den Beginn der Widerrufsfrist abhängig macht. Der Bundesgerichtshof hat den Fall an das Berufungsgericht zurück gegeben. Es soll geklärt werden, ob der Verbraucher sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat.
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