Arbeitszeugnis: Besonderer Hinweis auf Arbeit in der Karnevalszeit
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2019-03-01
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 248 mal gelesen
Eine Service-Kraft, die während der Karnevalstage gearbeitet hat, hat einen Anspruch darauf, dass dies in ihrem Arbeitszeugnis besonders vermerkt wird. Dies entschied das Arbeitsgericht Köln mit dem Hinweis, dass gerade in der Karnevalszeit eine außerordentlich hohe Arbeitsbelastung in der Gastronomie herrsche.
Die Kellnerin verlangte von ihrem Ex-Arbeitgeber, dass in ihrem Arbeitszeugnis bestätigt wird, dass sie während der Karnevalszeit gearbeitet habe. Der Arbeitgeber weigerte sich ihr ein solches Arbeitszeugnis auszustellen, da die Kellnerin nur an Karnevals-Freitag und Samstag gearbeitet habe und dies sei nicht die gesamte Karnevalszeit.
Das Arbeitsgericht Köln (Aktenzeichen 19 Ca 3743/18) betonte in seiner Entscheidung, dass die Karnevalszeit kein gesetzlich geschützter Begriff sei. Allerdings verstehe man im Rheinland unter Karnevalszeit, tatsächlich die Tage von Weiberfastnacht bis Aschermittwoch. Servicekräfte in der Gastronomie hätte allerdings aufgrund der hohen Arbeitsbelastung an diesen Tagen ein berechtigtes Interesse daran, dass dies in ihrem Arbeitszeugnis besonders erwähnt werde.
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