WEG: Trampolin darf im Ziergarten stehen
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2018-04-02
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 214 mal gelesen
Ein Trampolin ist für die einen ein tolles Sportinstrument und für die anderen eine Verunstaltung im Garten. Gerade in Wohnungseigentümergemeinschaften herrscht bezüglich des Aufstellens von Trampolinen oft sehr kontroverse Ansichten. Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Trampolin jedenfalls auf einem Gartenabschnitt errichtet werden darf, der in der Teilungserklärung als Ziergarten genutzt werden soll.
Geklagte hatten Wohnungseigentümer, die nicht damit einverstanden waren, dass in einem Gartenabschnitt, der laut Teilungserklärung als Ziergarten genutzt werden soll, vom Wohnungsnachbarn ein Trampolin aufgestellt wurde. Ein Ziergarten sei ein kultivierter Garten, der auch optisch ansprechend sei. Ein Trampolin werde da nur als schwarze Wand wahrgenommen und verschandele den Garten.
Das sah das Amtsgericht München (Aktenzeichen 485 C 12677/17 WEG) anders. Ein Ziergarten sei nicht nur ein Ort mit hübschen Pflanzen, wo Kinder nicht spielen dürften. Ganz im Gegenteil, auch hier sei Kindern das Spielen erlaubt und damit auch das Aufstellen von Spielgeräten. Das Trampolin sei auch nicht übermäßig groß und optisch gut in den Garten eingefasst. Da es nicht fest im Boden verankert sei, stelle es auch keine bauliche Veränderung dar.
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