Kleingartenanlage – Was ist erlaubt, was ist verboten?
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2017-07-17
, Aktualisierung vom
2024-03-04 08:20:59.0
· Redaktion fachanwalssuche.de
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- Kleingartenanlage muss nicht überwiegend zum Obst- und Gemüseanbau genutzt werden
- Häuser auf Kleingartenparzelle müssen geräumt werden
- Baumhaus auf Kleingartenparzelle muss entfernt werden
- Gartenlaube mit Ofen mit Edelstahlschornstein nicht erlaubt!
- Verbotene Anbauten: Schadensersatz für abgebrannte Laube des Nachbarn
- Hobbygärtner verletzte Vorschriften aus dem Bundeskleingartengesetz!
- Keine großen Bauten im Kleingarten!
- Mit dem Mofa durch die Kleingartenanlage?
- Kündigung des Pachtvertrags – Kleingärtner kann Entschädigung zu stehen!
- Kurze Verjährung beachten!
Schrebergärtner sind hipp! Daher sind Gartengrundstücke in Kleingartenanlagen bei Hobbygärtner sehr begehrt. Eine sogenannte Gartenordnung und das Bundeskleingartengesetz legen allerdings genaue Regeln fest, wie der Kleingarten ausgestattet und genutzt werden darf. Wird gegen diese Vorschriften verstoßen, landet der Kleingärtner-Konflikt nicht selten vor Gericht, wie die nachfolgenden Urteile zeigen.
Kleingartenanlage muss nicht überwiegend zum Obst- und Gemüseanbau genutzt werden
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 281/03) hat klar gestellt, dass eine Kleingartenanlage nicht voraussetzt, dass mindestens die Hälfte ihrer Fläche zum Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf genutzt werden muss. Es reicht aus, wenn die Kleingartenanlage durch den Obst- und Gemüseanbau maßgeblich mitgeprägt wird.Häuser auf Kleingartenparzelle müssen geräumt werden
Das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 548 C 2891/21) hat entschieden, dass drei Kleingärtner ihre Auf einer Kleingartenparzelle errichteten Häuser räumen müssen, nach dem die Kommune ihnen ihre Pachtverträge gekündigt hat. Die Hausbesitzer können sich nicht auf ihr Besitzrecht berufen, denn das Eigentumsrecht der Kommune ist laut Gericht stärker als das Recht am Besitz.Baumhaus auf Kleingartenparzelle muss entfernt werden
Ein Pächter einer Kleingartenparzelle darf nur mit Zustimmung des Verpächters ein Baumhaus errichten, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 25 S 4/15). Fehlt eine solche Zustimmung, muss das Baumhaus entfernt werden.Gartenlaube mit Ofen mit Edelstahlschornstein nicht erlaubt!
Ein Ofen mit Edelstahlschornstein muss aus einer Gartenlaube entfernt werden, entschied das Amtsgericht Brandenburg (Aktenzeichen 31 C 288/20). Das Gericht führte aus, dass diese Feuerstätte der nicht zulässigen Dauerwohnnutzung diene.Verbotene Anbauten: Schadensersatz für abgebrannte Laube des Nachbarn
Der Pächter einer Parzelle in einer Kleingartenanlage muss den Schaden, der seinem Nachbarn durch einen Brand auf seiner Parzelle entstanden ist, begleichen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 24 U 111/18), weil die in Brand geratene Laube mit unerlaubten Anbauten versehen war, was zu dem Übertritt des Feuers auf das Nachbargrundstück führte.Hobbygärtner verletzte Vorschriften aus dem Bundeskleingartengesetz!
Ein Münchener Kleingartenverein hatte den Pachtvertrag mit einem Pächter eines Stücks Land gekündigt, weil dieser dort nicht mindestens ein Drittel Obst und Gemüse anbaute und sein Garten im Übrigen verwahrlost aussah. Der Hobbygärtner gab an aus gesundheitlichen und beruflichen Gründen keine Zeit für die Pflege seines gepachteten Gartens gehabt zu haben – verwahrlost sei sein Garten aber nicht! Der Kleingartenverein forderte von ihm die Herausgabe der gepachteten Parzelle. Zu Recht, entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 432 C 2769/16). Der Pächter habe mit der Nutzung des gepachteten Gartens gegen das Bundeskleingartengesetz verstoßen. Hier sei geregelt, dass der Garten kleingärtnerisch genutzt werden muss, was bedeutet, dass der Garten ins besondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf dienen sollen. Bei einer Größe von rund 240 qm hätte der Pächter also mindestens 25-30 qm mit Obst und Gemüse anpflanzen müssen. Damit habe er gegen Pflichten in seinem Pachtvertrag verstoßen, was ein Kündigungsgrund darstelle. Wenn dem Mann es aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich war den Garten entsprechend zu pflegen, hätte er sich Hilfe holen müssen, so das Amtsgericht München.Keine großen Bauten im Kleingarten!
In Augsburg wurde einem Kleingartenvereinsmitglied vorgeworfen auf seinem Gartengrundstück entgegen der Gartenordnung ein viel zu großes Gewächshaus sowie eine Pergola und ein Schwimmbad gebaut zu haben. Damit werde das Gartengrundstück nicht im ausreichend gärtnerischem Umfang genutzt. Das Gartengrundstück sollte geräumt werden. Nach bevor es einen Ortstermin vom Amtsgericht Augsburg in der Kleingartenanlage gab, verkleinerte der betroffene Hobbygärtner sein Gewächshaus und die Pergola, weil er sein Gartengrundstück nicht verlieren wollte. Die Streithähne erklärten die Sache damit für erledigt. Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten müssen die streitenden Kleingärtner aber jeweils zur Hälfte tragen.Mit dem Mofa durch die Kleingartenanlage?
Ein über siebzigjähriger Kleingärtner nutzte aufgrund von gesundheitlichen Problemen sein Mofa um zu seinem Gartengrundstück zu gelangen. Der Verpächter war vom Mofa-Lärm genervt und erteilte dem Rentner ein Fahrverbot. Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht Augsburg. Die Gartenordnung erlaube in Ausnahmefällen mit Kraftfahrzeugen die Kleingartenanlage zu befahren. Dem Rentner könne nicht zugemutet werden, den Weg zu seinem Gartengrundstück zu Fuß zurück zu legen. Mit einem Rollator komme der Mann auch nicht zu seiner Gartenanlage, da der Weg mit Kies ausgestattet sei.Kündigung des Pachtvertrags – Kleingärtner kann Entschädigung zu stehen!
Wird einem Kleingärtner der Pachtvertrag gekündigt, kann er einen Anspruch auf Entschädigung haben. Aber aufgepasst: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen III ZR 181/01) verjähren Entschädigungsansprüche eines Pächters einer Kleingartenparzelle wegen der Kündigung des Pachtvertrages schon nach drei Jahren.Kurze Verjährung beachten!
Übrigens: Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen III ZR 181/01) verjähren Entschädigungsansprüche eines Pächters einer Kleingartenparzelle wegen der Kündigung des Pachtvertrages nach drei Jahren.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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