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Au Backe- Wann haftet der Zahnarzt auf Schmerzensgeld?

Au Backe- Wann haftet der Zahnarzt auf Schmerzensgeld? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Für viele Patienten ist der Besuch beim Zahnarzt mit Angst verbunden. Kommt es zu Komplikationen bei der Behandlung, oder wird der Patient nicht ausreichend über die Behandlung oder die damit verbundenen Therapiekosten aufgeklärt, muss der Zahnarzt unter Umständen für die fehlerhafte Behandlung haften.

Milchzahn fehlerhaft beschliffen- 2.000 Euro Schmerzensgeld

Wird beim Beschleifen eines Milchzahns zuviel Material abgetragen, so dass die Zahnoberfläche ungleichmäßig wird, stellt das einen Behandlungsfehler des Zahnarztes dar, der zu 2.000 Euro Schmerzensgeld für den Patienten führt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 26 U 3/17). Begründung: Es sind bei der Patientin Dentinwunden entstanden. Durch die ungleichmäßige Oberfläche der Zähne setzen sich Speisereste fest und behindern die Zahnreinigung. Zudem sei die Langzeitprognose der Milchzähne durch die fehlerhafte Behandlung verschlechtert worden.

Kein Schmerzensgeld für ungewünschtes Ziehen zweier Zähne

Eine Patientin bekam vom Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 8 O 1834/12) kein Schmerzensgeld zugesprochen, obwohl ihr ungewünscht zwei Zähne gezogen wurden. Die Frau wollte beim Zahnarzt lediglich eine Wurzelspitzenresektion durchführen lassen. Ihr wurde vom Zahnarzt allerdings geraten, sich zwei Zähne ziehen zu lassen. Die Patientin erklärte sich mit der Extraktion der Zähne einverstanden und verabredete einen Operationstermin. Später überlegte sie es sich anders und wollte doch nur die Wurzelspitzenresektion durchführen lassen. Auf ihrem Überweisungsschein war dies auch so vermerkt, allerdings machte die Patientin weder den Arzt noch die Arzthelfer auf ihre Meinungsänderung aufmerksam. Der Zahnarzt zog der Frau zwei Backenzähne, da der Überweisungsschein in der Praxis nicht beachtet worden war. Pech für die Patientin, entschied das Gericht. Der Zahnarzt habe nicht die Pflicht gehabt zu überprüfen, ob die Einwilligung der Patientin noch bestand. Sie hatte es in der Hand den Arzt darauf aufmerksam zu machen oder einfach den Termin zur Zahnextraktion nicht wahrzunehmen.

Keine Patienteneinwilligung in Zahnbehandlung: 6.000 Euro Schmerzensgeld!

Der Zahnarzt muss einen Patienten im Rahmen einer Zahnersatzbehandlung über die Wahlmöglichkeiten bei einer prothetischen Versorgung aufklären. Insbesondere, wenn sowohl eine Einzelkrone wie auch eine Verblockung medizinisch vertretbar sind. Über beide Methoden muss der Zahnarzt den Patienten im Hinblick auf Risiken und Chancen aufklären, entschied das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen26 U 54/13 ). Unterlässt der Zahnarzt dies kann er zu Schmerzengeldzahlungen gegenüber der Patientin herangezogen werden, da er ohne deren Einwilligung handelte.

Kein Honorar bei fehlerhafter Einsetzung von Implantaten

Ein Zahnarzt hat keinen Anspruch auf sein Honorar, wenn er Implantate fehlerhaft eingesetzt hat und im Nachhinein keine Korrektur mehr möglich ist. Dies entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Ein Zahnarzt hatte bei einem Patienten acht Implantate nicht tief genug in den Kiefer eingebracht und falsch positioniert. Für den Patienten waren die Implantate daher unbrauchbar. Eine Nachbehandlung war nicht möglich. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 294/16) stellte in seiner Entscheidung klar, dass ein Vergütungsanspruch eines Arztes nicht vom Gelingen der Behandlung abhängig gemacht werden könne, da hier keine Gewährleistungsregeln greifen. Im Falle von Behandlungsfehlern könnten sich allerdings Gegenansprüche des Patienten ergeben, die, wie im vorliegenden Fall, als Schadensersatzanspruch gegen den Zahnarzt von der Vergütungspflicht befreie.

20 Zähne ohne Einwilligung gezogen – Entzug der Approbation!

Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen 1 L 58/13) hat die Approbation eines Zahnarztes entzogen, der einem Patienten 20 Zähne ohne dessen Einwilligung gezogen hat. Damit sei der Zahnarzt berufsunwürdig, so das Gericht. Das Landgericht Stendal (Aktenzeichen 501 Ns 137/12) verurteilte einen Zahnarzt, der ohne Erlaubnis des Patienten 11 Zähne zog, wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einem Berufsverbot.

Tod nach Zahnbehandlung - Bewährungsstrafe!

Nach dem Tod eines Patienten in einer Zahnarztpraxis, wurde der Narkosearzt zu einer Bewährungsstrafe wegen Körperverletzung mit Todesfolge vom Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 602 Ks 2/23) verurteilt. Laut Gericht besaß der Arzt nicht alle notwendigen Geräte für eine Behandlung von mehr als sechs Stunden.

Patient muss vor Entfernung einer mangelhaften Prothese Zahnarzt Chance zur Nachbesserung geben

Ein Zahnpatient kann sich eine mangelhafte Prothese nicht einfach von einem neuen Zahnarzt entfernen lassen. Er muss dem ursprünglichen Zahnarzt die Möglichkeit einer Nachbesserung geben, entschied das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 4 U 1119/16).

Krankenversicherung darf Patienten auf möglichen Behandlungsfehler hinweisen

Eine private Krankenkasse darf übrigens ihren versicherten Patienten auf vermutete Behandlungsfehler eines Zahnarztes hinweisen. Dies entschied das Oberlandesgericht Köln im Fall eines Patienten, bei dem der Zahnarzt beim Setzen eines Implantats die Reste der Wurzel nicht vollständig entfernt hatte. Damit kann sich kein dauerhaftet Behandlungserfolg einstellen, so die Krankenkasse, die die Kostenübernahme für die Zahnarztbehandlung ablehnte. Der Zahnarzt wollte gerichtlich durchsetzen, dass die Krankenkasse dies nicht gegenüber einem Patienten äußern darf- ohne Erfolg!

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