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Vertragsverlängerung eines Handyvertrags ohne neues Handy?

Lautet ein Mobilfunkvertrag „mit Handy“ heißt das lediglich, dass beim Abschluss des Vertrages ein subventioniertes Handy gegen Aufpreis vom Mobilfunkunternehmen überlassen wird. Aus dieser Bezeichnung ist nicht zu schließen, dass laufend neue Handy von der Telefonfirma geschuldet sind. So das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann von seiner Lebensgefährtin zwei Mobilfunkverträge übernommen. Die Verträge waren „mit Handy“ abgeschlossen worden. Der Mann bezahlte monatlich im Rahmen seines Internetpaketes einen „Handy-Aufschlag“ von 10 Euro. Aus diesem Grund verlangte er vom Mobilfunkunternehmen nach 5 Jahren Vertragslaufzeit – und einer stillschweigenden Verlängerung seiner Mobilfunkverträge - ein neues Handy. Das winkte ab. Der Mann klagte unter anderem auf Aushändigung eines neuen Smartphones.

Kein neues Handy bei einfacher Vertragsverlängerung

Ohne Erfolg, stellte das Amtsgericht München (Aktenzeichen 213 C 23672/15) fest. Der Mann könne aufgrund seiner Mobilfunkverträge kein neues Handy von der Telefonfirma verlangen. Handys würden beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages nicht kostenfrei an den Kunden abgegeben, sondern subventioniert. Das Einhalten der Mindestvertragslaufzeit sei die Gegenleistung des Kunden für das überlassene Handy. Das bedeute aber nicht, dass bei einer einfachen Vertragsverlängerung automatisch ein neues Handy vom Mobilfunkunternehmen geschuldet sei, so das Münchner Amtsgericht.

Redaktion fachanwaltsuche.de

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