Abmahnung vom Chef: 5 Tipps wie Arbeitnehmer sich jetzt verhalten sollten!
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2023-10-02
, Aktualisierung vom
2024-07-15 14:51:33.0
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 843 mal gelesen
- 1. Abmahnung nicht zustimmen!
- 2. Abmahnungsgrund prüfen!
- 3. Auf Form der Abmahnung achten!
- 4. Vorgehensweise gegen Abmahnung entscheiden!
- 5. Rat vom Anwalt für Arbeitsrecht einholen!
- Gibt es eine Frist gegen die Abmahnung vorzugehen?
Zu spät zur Arbeit kommen, private Telefonate während der Arbeitszeit oder Kollegen beleidigen: Gründe für eine Abmahnung gibt es im Arbeitsalltag viele. Doch wie sollten sich Arbeitnehmer verhalten, die eine Abmahnung vom Chef erhalten haben? Und gibt es eine Frist um gegen die Abmahnung vorzugehen?
1. Abmahnung nicht zustimmen!
Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte nicht voreilig mündlich oder schriftlich der Abmahnung zustimmen. Selbst wenn der Chef von Ihnen verlangt, dass sie die Abmahnung per Unterschrift anerkennen.2. Abmahnungsgrund prüfen!
Prüfen Sie zeitnah aber in Ruhe, ob das abgemahnte Verhalten tatsächlich zu dem angegeben Zeitpunkt so stattgefunden hat und ob es überhaupt abmahnungswürdig ist. Helfen können hier Zeugenaussagen oder E-Mails, die den Vorfall möglicherweise entkräften können. Oft benennt der Arbeitgeber den Abmahnungsgrund nicht konkret. Für den Arbeitnehmer ist seine Pflichtverletzung dann nicht nachzuvollziehen. In vielen Fällen ist der Abmahnungsgrund auch zu ungenau angegeben – so ist „Sie kommen immer zu spät aus der Mittagspause“ ein unzulässiger pauschaler Vorwurf. Der Arbeitgeber müsste diesen Vorwurf konkret mit Datum und Uhrzeiten belegen. Geprüft werden muss auch, ob das abgemahnte Verhalten eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellt. Kommt der Arbeitnehmer etwa nur ein Mal 10 Minuten zu spät zur Arbeit, ist das noch keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Auch das Krankmelden eines Arbeitnehmers per Boten ist noch kein Grund zur Abmahnung, entschied das Arbeitsgericht Emden (Aktenzeichen 2 Ca 263/21).3. Auf Form der Abmahnung achten!
Eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie vom Abmahnberechtigten unterschrieben wurde. Ein nicht-weisungsbefugter Leiter einer Abteilung kann keine wirksame Abmahnung aussprechen. Wurde in der Abmahnung nicht auf arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall hingewiesen, ist die Abmahnung auch unwirksam.4. Vorgehensweise gegen Abmahnung entscheiden!
Gegen eine Abmahnung kann sich ein Arbeitnehmer mit einer Gegendarstellung, der Einschaltung des Betriebsrats oder einer Klage auf Rücknahme der Abmahnung wehren. Welche Vorgehensweise konkret die Richtige ist, muss der Arbeitnehmer beurteilen. Bei einem schon zerrütteten Arbeitsverhältnis kann direkt geklagt werden. In allen anderen Fällen sollte der Arbeitnehmer sich zunächst mit dem mildesten Mittel gegen die Abmahnung zur Wehr setzen. Übrigens: Laut dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Aktenzeichen 11 Sa 1180/20) hat ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses keinen datenschutzrechtlichen Anspruch darauf, dass eine Abmahnung aus seiner Personalakte entfernt wird.5. Rat vom Anwalt für Arbeitsrecht einholen!
Eine Abmahnung sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen, denn von hieraus ist es nicht mehr weit bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grund empfiehlt es sich einen Anwalt für Arbeitsrecht zu Rate zu ziehen, um das Vorgehen gegen die Abmahnung genau abzuwägen und Ihre Interessen durchzusetzen.Gibt es eine Frist gegen die Abmahnung vorzugehen?
Nein, es gibt für Arbeitnehmer keine gesetzliche Frist während der sie gegen eine Abmahnung vom Arbeitgeber vorgehen müssen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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