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Wann ist eine schlechte Hotelausstattung ein Reisemangel?

Wann ist eine schlechte Hotelausstattung ein Reisemangel? © CC0 - Daniel Nanescu - splitshire.com
Ob es das defekte Waschbecken, der schmutzige Teppichboden oder der fehlende Kleiderschrank im Hotelzimmer ist, wenn die Ausstattung eines Hotels nicht das hält, was der Urlauber erwartet, ist das ärgerlich. Eine desolate Ausstattung eines Hotels ist aber nicht immer auch gleich ein Reisemangel.

Badewannengriff nicht verankert – kein Schadensersatz

Stürzt ein Hotelgast in der Badewanne, weil er sich an einem Badewannengriff festhalten wollte, der nicht in der Wand verankert war, erhält er keinen Schadensersatz. Laut einer Entscheidung des Landgericht Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-24 O 175/18) gehört Ausrutschen und Stürzen in einer Badewanne zum allgemeinen Lebensrisiko.

Desolates Hotelzimmer – Reisemangel!

Ein Hotelzimmer, in dem die Badewanne verkalkt war, die Toiletten nicht gereinigt, die Toilettenspülung defekt war, die Gardinen herunterhingen und der Schrank weder Kleiderstangen noch Türen hatte, stellt im Gesamtbild ein Reisemangel dar, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertigt, entschied kürzlich das Amtsgericht München (Aktenzeichen 172 C 15107/17). Eine Familie hatte ein solches Hotelzimmer auf ihrer gebuchten Pauschalreise in die Dominikanische Republik vorgefunden. Für das Amtsgericht München ein Grund den Reisepreis um rund 980 Euro zu mindern.

Nur zwei Betten im Doppelzimmer - Reisemangel?

Unter einem Doppelzimmer versteht man üblicherweise ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinander gefügten Einzelbetten. Wer ein Doppelzimmer bucht kann nicht davon ausgehen, dass sich mehr als zwei Betten im Zimmer befinden, so das Amtsgericht München (Aktenzeichen 242 C 403/23).

Hotelbett von 1,40m für 2 Personen zu eng - Reisemangel

Ein Hotelbett von einer Breite von 140 Zentimeter ist für zwei Personen zu eng, um einen erholsamen Urlaub zu verbringen, entschied das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 471 C 6110/23).

Abgerissenes Waschbecken – kein Reisemangel!

Nach einem früheren Urteil des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 274 C 14644/13) haftet ein Reiseveranstalter nicht wegen eines Reisemangels, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht und dies nicht vorhersehbar war und die Lockerung nicht erkennbar war. Im zu entscheidenden Fall hatte sich das Waschbecken im Bad des Hotelstudios aus der Halterung gelöst, zerbrach am Boden und fiel auf den rechten Fuß des Urlaubers, wodurch dieser eine Prellung am Fußrücken und ein ausgeprägtes Hämatom an der Fußsohle und am Fußrücken erlitt sowie anhaltende Schmerzen. Deshalb konnte er den Urlaub nicht mehr genießen und insbesondere keinen Sport mehr treiben. Der Urlauber verlangte daher von dem Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises und Schadensersatz wegen der Arztkosten und Medikamente zur Schmerzlinderung und Schmerzensgeld. Zu Unrecht, entschied das Amtsgericht München. Der Unfall mit dem Waschbecken stelle keinen Reisemangel dar. Ein Reisemangel sei gegeben, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reise von der vertraglich vereinbarten Reise abweicht und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Die erwartete Beschaffenheit der Reise wird grundsätzlich durch die Vereinbarungen, in der Regel die Reisebestätigung und Prospektangaben, vorgegeben. Dem Hotel und dem Reiseveranstalter seien auch keine Verletzung der Obhuts- und Fürsorgepflicht anzuhaften, da das Waschbecken ordnungsgemäß befestigt war und es keine Anzeichen dafür gab, dass es demnächst runterfallen werde. Da der Unfall mit dem Waschbecken kein Reisemangel ist, kann der Kläger keine Minderung des Reisepreises, keinen Schadensersatz wegen der Arzt- und Medikamentenkosten und kein Schmerzensgeld verlangen, so das Amtsgericht München.

Hotelbett zu kurz – Reisemangel!

Findet ein Hotelgast ein Bett in seinem Zimmer vor, dass kürzer als 1,90 m ist, kann er den Reisepreis um 25 Prozent mindern, entschied das Landgericht Hamburg (Aktenzeichen 318 S 209/09). IN diesem Fall liegt laut Gericht ein Reisemangel vor.

Juniorsuite ohne getrennten Schlafraum – Reisemangel!

Verfügt eine gebuchte Juniorsuite in einem Hotel nicht über ein getrenntes Schlafzimmer, kann der Hotelgast seinen Reisepreis um 15 Prozent mindern, entschied das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen 2-24 S 162/18). Der Hotelgast hatte bei der Buchung angegeben, dass er ein getrenntes Schlafzimmer wünscht. Auf Sonderwünsche, die nicht erfüllt werden können, muss vom Reiseveranstalter hingewiesen werden. Auf diesen Sonderwunsch sei vom Reiseveranstalter bei der Reisebestätigung nicht eingegangen, so dass er als angenommen und geschuldet gelte. So entschied auch das Landgericht Köln (Aktenzeichen 11 S 795/21) im Fall eines reisenden, der statt eines Familienzimmers mit getrenntem Schlafraum eine Ein-Raum-Juniorsuite vorfand.

Balkon kann nicht genutzt werden - Reisemangel!

Ist ein am Hotelzimmer angebrachter Balkon für den Urlauber nicht zugänglich, kann er nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg (Aktenzeichen 74 C 962/05) den Reisepreis mindern.

Zu wenig Liegen am Pool - Reisemangel!

Sind zu wenig Liegen am Pool, kann das ein Reisemangel sein. Das Hotel ist verpflichtet Liegen im angemessenen Verhältnis zu der Hotelgästezahl bereit zu halten, so das Amtsgericht Hannover (Aktenzeichen 553 C 5141/23).

Ratte im Hotelzimmer – kein Reisemangel!

Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln (Aktenzeichen 142 C 78/15) ist das einmalige Eindringen einer Ratte in ein Hotelzimmer nicht als Reisemangel zu werden. Dies sei lediglich eine Unannehmlichkeit, die nicht zu einer Minderung des Reisepreise rechtfertige.

Gut zu wissen: Bewertungsprotal muss Echtheit der Hotelbewertung prüfen!

Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VI ZR 1244/20) hat entschieden, dass ein Online-Hotel-Bewertungsportal die Echtheit von Kundenbewertungen überprüfen muss. Kommt es dieser Pflicht nicht nach, kann das negativ bewertete Hotel den Eintrag ohne weitere Begründung löschen lassen.

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