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Praxishinweis: Scheidungsfolgenvereinbarung

Sobald das Scheidungsverfahren von einem Ehegatten eingeleitet wurde, sollten Sie Verhandlungen über eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufnehmen und zwar aus folgenden Gründen:

Mit der Scheidung der Ehe sollten sämtliche Streitigkeiten, die zwischen den Ehegatten bereits entstanden sind oder vielleicht noch entstehen können, beigelegt werden. Sie erleichtern sich psychisch die Trennung und sparen Kosten. Sie verkürzen den Scheidungsprozess, der andernfalls manchmal viele Jahre dauern kann. Es führt zur wirtschaftlichen Entflechtung, die beiden Teilen einen Neuanfang erleichtert. Und nicht zuletzt am Wichtigsten: Sie helfen Ihren Kindern die Trennung der Eltern besser zu verarbeiten. Da die Auskünfte zum Versorgungsausgleich in der Regel mehrere Monate Zeit in Anspruch nehmen, haben Sie auch genügend Zeit zu Verhandlungen, so zum Beispiel auch in einem „Vierergespräch“ zusammen mit den Anwälten. Suchen Sie sich eine Anwältin oder einen Anwalt aus, die/der für Scheidungsfolgenvereinbarungen eher offen ist und mit Ihrer/seiner Praxis dafür bekannt ist. Welche Angelegenheiten sollten in eine Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen werden? 1. Umgangsrecht und Kindesunterhalt Das Umgangsrecht betreffend die Kinder und der Kindesunterhalt sind sehr wichtig. Für denjenigen, der zum Besuchselternteil wird, gibt eine Umgangsregelung Sicherheit und für die Kinder ist sie notwendig, damit sie genau wissen, wann sie bei Vater oder Mutter sind, der/die nicht mehr tagtäglich Ihren Alltag bestimmt. Für denjenigen Elternteil, bei dem die Kinder leben, bedeutet es zu wissen, es gibt keine Ausreden mehr, die Kinder zu verweigern. Der Kindesunterhalt wird in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Mehr- und Sonderbedarf ist dann jeweils nach dem Einzelfall zu beurteilen. 2. Ehegattenunterhalt Der Trennungsunterhalt ist mit der Scheidung abgeschlossen. Es sollte aufgenommen werden, dass kein Rückstand mehr geschuldet ist. Der nacheheliche Ehegattenunterhalt sollte festgelegt oder ein gegenseitiger Verzicht erklärt werden. In den meisten Fällen ist dieser Punkt sehr streitig und Sie sollten sich Zeit für Verhandlungen nehmen. Es werden aber sicherlich beide Seiten zu- und abgeben müssen. Andernfalls kommt man kaum zueinander. Wichtig ist auch eine Befristung der Unterhaltszahlungen zu vereinbaren. Nach langer Ehedauer (15 - 20 Jahre und darüber) wird meistens am härtesten über eine unbefristete Zahlung gestritten. Es lohnt sich aber dennoch für beide Seiten in diesem Punkt konsequent die eigenen Interessen zu vertreten. Gesetz und Rechtsprechung lassen hier viel Ermessensspielraum. 3. Vermögensauseinandersetzung Wenn Sie eine oder mehrere gemeinsame Immobilien haben, ist dringend zu raten, sich über die Aufteilung zu einigen. Das heißt, ein Ehegatte wird Alleineigentümer der Immobilie und zahlt den anderen aus. Die Entlassung aus den Darlehensverträgen für die Immobilie ist unbedingt in die Vereinbarung aufzunehmen. Die Bank muss der Entlassung zustimmen, was erfahrungsgemäß problematisch wird, wenn derjenige Ehegatte, meistens die Frau, deren Einkommen wegen der Kindererziehung niedriger oder gar kein Erwerbseinkommen gegeben ist, das Haus übernehmen möchte. Hier kann nur durch Verhandlungen im Einzelfall eine Lösung gefunden werden. Schließlich sollte noch aufgenommen werden, dass der Gesamtschuldnerausgleich und die Nutzungsentschädigung erledigt sind. Damit sind Darlehnstilgung und Nutzungsentschädigung betreffend die gemeinsame Immobilie für die Zeit ab der Trennung gemeint. Über das gemeinsame Eigentum am Haus oder an einer Wohnung müssen Sie sich bei der Scheidung nicht zwingend einigen. Das Familiengericht spricht die Scheidung Ihrer Ehe auch aus, wenn Sie die vorbeschriebene Einigung nicht erreicht haben. Sie haben auch keinen Anspruch darauf, dass der andere Ehegatte der Übertragung zu Alleineigentum zustimmt. Sie bleiben nach der Scheidung weiterhin gemeinsame Eigentümer Ihrer Immobilie. Es bleibt dann nur der Weg über die Teilungsversteigerung. Dies ist aber ein sehr langer Weg mit vielen rechtlichen Klippen, den Sie nicht riskieren sollten ( siehe mein Praxishinweis: Die unmögliche Teilungsversteigerung ). Wenn Sie eine umfassende Vermögensauseinandersetzung erreicht haben, gehört zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung noch der wechselseitige Verzicht auf Zugewinnausgleich. 4. Hausrat Sie sollten weiterhin übereinstimmend feststellen, dass der Hausrat endgültig geteilt ist. Gerichtliche Hausratsteilungen gehören zu den unerquicklichsten Streitigkeiten bei der Scheidung. Sie sind gezwungen detailliert Aufstellungen bis ins Kleinste Ihres Hausrats zu machen und streiten möglicherweise über Sachen, die nach vielen Ehejahren kaum noch Wert haben. Die Prozesskosten sollten Sie sich sparen für wichtigere Dinge. 5. Kosten Die Kostentragung kann auch in die Vereinbarung aufgenommen werden. Grundregel ist, dass jeder seine Anwaltskosten selbst trägt. Die Gerichtskosten werden geteilt. Abweichungen hiervon müßten also auch im Einzelfall ausgehandelt werden. Die Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung richten sich nach den Streitwerten der Angelegenheiten, über die Sie sich geeinigt haben. Der Verkehrswert der Immobilie sollte aus der Vereinbarung zu entnehmen sein. Ebenso die Höhe der noch bestehenden Haus- oder Wohnungsdarlehen. Rechnet Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab, kann eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 - 2,5 aus dem Gesamtstreitwert entstehen. Kommt es zum Abschluss der Vereinbarung, entsteht zusätzlich eine 1,5 Einigungsgebühr. Die Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung können auch Teil des Scheidungsverfahrens sein, dann werden sie zusammen mit den Kosten des gerichtlichen Verfahrens berechnet. Sie können auch mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt eine Honorarvereinbarung abschließen, um die Kosten nicht ins Uferlose steigen zu lassen. Für das Scheidungsverfahren müssen Sie aber immer mindestens die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zahlen. Kostenhöhe und Berechnung sind sehr komplex, weshalb Sie sich bei einer Fachanwältin oder Fachanwalt für Familienrecht Rat einholen sollten, wie in Ihrem Fall die Kostenfrage einzuschätzen ist.

von Rechtsanwältin Cornelia Werner-Schneider

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