Stadt untersagt Facebook-Party - Veranstalter muss Verwaltungskosten tragen!
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2017-05-08
· Redaktion fachanwaltsuche.de
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Der Veranstalter einer Facebook-Party muss für die Verwaltungsgebühren aufkommen, die entstanden sind, weil die Stadt in einer Allgemeinverfügung die Durchführung und Teilnahme an der Facebook-Party untersagte. Insgesamt waren Verwaltungskosten in Höhe von rund 2.500 Euro angefallen.
Im konkreten Fall hatte eine Internet-Userin auf Facebook öffentlich zu einer Hausparty XD eingeladen. Innerhalb kürzester Zeit erreichte diese Einladung 40.000 Menschen, von denen 4.000 ihr Kommen zusagten. Die Stadt Magdeburg erteilte daraufhin eine Allgemeinverfügung, die die Durchführung und Teilnahme an der Facebook-Party untersagte. Die entstandenen Verwaltungskosten von rund 2.500 Euro verlangte sie von der Veranstalterin der Hausparty.
Redaktion fachanwaltsuche.de
Facebook-Userin verursachte mit Partyaufruf Verwaltungskosten
Zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg (Aktenzeichen1 A 1108/14 MD). Dadurch, dass die Facebook-Userin die Hausparty auf der Internetplattform öffentlich angekündigt habe, habe sie die Ursache für das Verwaltungshandeln gesetzt. Auf ein Verschulden komme es bei der Beurteilung des Falls nicht an. Aus diesem Grund müsse die Frau die entstandenen Verwaltungskosten von rund 2.500 Euro tragen.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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