Fahrzeughalterin muss Kosten für Parkverstoß des Sohnes tragen
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2018-11-15
· Redaktion Fachanwaltsuche
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Eine Fahrzeughalterin muss die Kosten wegen eines Parkverstoßes ihres Sohnes tragen. Eine verspätete Mitteilung an die Behörde, dass ein anderer für den Parkverstoß verantwortlich sei, entbindet sie nicht von ihrer Pflicht die Verfahrenskosten zu zahlen.
Dies entschied das Amtsgericht München (Aktenzeichen 953 OWi 195/18) im Fall einer Fahrzeughalterin, deren Sohn ohne gültigen Parkschein im Bereich eines Parkautomaten mit ihrem Auto geparkt hatte. Die Stadt München erließ gegen die Fahrzeughalterin einen Bußgeldbescheid, da ein ihr zuvor zugeschickter Anhörungsbogen nicht beantwortet wurde. Der Einspruch der Frau gegen den Bußgeldbescheid erfolgte an dem Tag, an dem für den Sohn die gesetzliche Verfolgungsverjährung eintrat. Daraufhin nahm die Stadt München diesen Bußgeldbescheid zurück und erließ einen Kostenbescheid in Höhe von 23,50 Euro für die entstandenen Verfahrenskosten.
Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Die Verfahrenskosten können dem Fahrzeughalter auferlegt werden, wenn vor Eintritt der Verfolgungsverjährung der Führer des Fahrzeugs nicht ermittelt wurde, oder seine Ermittlung einen erheblichen Aufwand darstellen würde. Die Kostenhaftung sei keine Sanktionierung, sondern eine Konsequenz aus dem Veranlasserprinzip. Es sei angemessen den Fahrzeughalter als Verursacher zur Kostenübernahme heranzuziehen, die Allgemeinheit mit den Kosten des ergebnislosen Bußgeldverfahrens zu belasten, sei unangemessen.
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