Wie weit geht die Pflicht zum Gentest?
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2017-11-17
· Redaktion Fachanwaltsuche
· 309 mal gelesen
Kinder haben das Recht zu wissen, von wem sie abstammen. Ist die Abstammung ungeklärt, muss ein in Frage kommender Vater eine Genprobe zur Verfügung stellen. Doch was geschieht, wenn der potentielle Vater bereits verstorben ist. Müssen dann seine leiblichen Kinder zum Gentest?
Potenieller Vater bereits verstorben
Mit dieser Frage beschäftigte sich jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 4 UF 106/17) im Fall einer Frau, die ihre Abstammung klären lassen wollte. Ein Gentest hatte bereits gezeigt, dass sie nicht die leibliche Tochter des Ehemannes ihrer Mutter ist. Sie erfuhr von einem Seitensprung ihrer Mutter. Von diesem Mann konnte sie allerdings keine Genprobe mehr bekommen, da er bereits verstorben war. Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Familiengericht wurden die beiden Söhne des Verstorbenen zur Abgabe einer Genprobe verpflichtet. Hiergegen wandten sich die Männer mit einer Klage.Kinder eines Verstorbenen sind zum Gentest verpflichtet
Ohne Erfolg! Das Gericht hielt es nicht für völlig unwahrscheinlich, dass der Verstorbene der Vater der Frau sein konnte. Zeugenaussagen und Briefe der Mutter deuteten darauf hin. Das Interesse der Frau an ihrer Abstammung sei höher zu bewerten, als der geringe Eingriff einer Genprobe. Schließlich sei es für die Frau enorm belastend ihre eigene Abstammung nicht zu kennen, so das Gericht.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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