Pfarrer im Ruhestand bricht sich das Bein beim Karfreitagsgottesdienst – ein Fall für die Unfallversicherung?
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2016-03-23
· Redaktion fachanwaltsuche.de
· 287 mal gelesen
Erleidet ein Pfarrer im Ruhestand einen Unfall, ist das kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung, sondern die Unfallfürsorge richtet sich nach den Versorgungsvorschriften des Beamtenrechts. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Pfarrer im Ruhestand bleibt im Dienst
Im zugrundeliegenden Fall brach sich ein im Ruhestand befindlicher Pfarrer kurz vor einem Karfreitagsgottesdienst, den er sich bereit erklärte hatte durchzuführen, das Bein. Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte eine Entschädigung des Unfalls ab. Der Pfarrer gehöre nicht zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen. Auf ihn seien die Fürsorgepflichten des Beamtenrechts anzuwenden, daher sei er versicherungsfrei. Diese Auffassung teilte auch das Hessische Landessozialgericht (Aktenzeichen 3 U 207/10 ). Bei einem Pfarrer bestehe auch nach einer Pensionierung das Dienstverhältnis fort. Schließlich behalte er alle mit der Ordination erworbenen Rechte. Es handele sich hier also um einen Dienstunfall, der nach dem Beamtenrecht abgewickelt werden müsse.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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