Mediation: BGH stärkt Rechte der Konfliktparteien!
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2017-11-08
, Aktualisierung vom
2017-11-07 10:57:34.0
· ruegge
· 337 mal gelesen
- Anwaltsmediatorin informierte Terminanwälte nicht
- Ehefrau erhält Schadensersatz für Pflichtverletzung der Anwaltsmediatorin
Der Bundesgerichtshof setzte sich jüngst mit der Haftung einer anwaltlichen Mediatorin auseinander, die es unterlassen hatte in einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren mögliche Versorgungsausgleichsansprüche der Eheleute zu ermitteln. Er verurteilte die Anwaltsmediatorin zur Zahlung von rund 32.000 Euro Schadensersatz.
Anwaltsmediatorin informierte Terminanwälte nicht
Ein Ehepaar suchte eine anerkannte Schlichtungsstelle auf, um sich einvernehmlich und kostengünstig scheiden zu lassen. Eine Anwaltsmediatorin beriet die Eheleute hinsichtlich rechtlicher Lösungsmöglichkeiten. In diesem Zusammenhang wurde besprochen, eine Scheidungsfolgenvereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung und den Zugewinn der Eheleute zu treffen. Diese Scheidungsfolgenvereinbarung wurde aber bis zum gerichtlichen Scheidungstermin nicht abgeschlossen. Vor Gericht wurden die Eheleute jeweils von einem Terminanwalt vertreten. Die Anwaltsmediatorin hatte bis zu diesem zeitpunkt noch keine Informationen zum Versorgungsausgleich eingeholt und versäumte es, dies den Terminsanwälten mitzuteilen. Ein Terminanwalt stellte anhand eines Besprechungsprotokolls, welches ihm die Anwaltsmediatorin zur Verfügung gestellt hatte, den Scheidungsantrag. Beide Terminanwälte verzichteten im Namen der Eheleute auf nachehelichen Unterhalt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Später eingeholte Informationen zeigten, dass der Ehefrau ein Versorgungsausgleich von rund 64.000 Euro zu gestanden hätte. Diesen wollte der Ehemann nun nach der Scheidung nicht mehr leisten. Die Ehefrau verklagte ihren Terminanwalt erfolgreich auf Schadensersatz, dieser wiederum klagte gegen die Anwaltsmediatorin auf Haftung.Ehefrau erhält Schadensersatz für Pflichtverletzung der Anwaltsmediatorin
Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IX ZR 34/17) entsprach der Klage des Terminanwalts und verurteilte die Anwaltsmediatorin auf Zahlung von 32.000 Euro Schadensersatz. Sie hafte nach den Maßstäben der Anwaltshaftung, weil sie bei der Mediation die Entwicklung von einvernehmlichen rechtlichen Lösungsvorschlägen übernommen habe. Die Anwaltsmediatorin habe die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Grundlagen zu spät ermittelt. Darüber hinaus habe sie auch die Terminanwälte der Eheleute nicht über den fehlenden Versorgungsausgleich informiert. Dies stellten Pflichtverletzungen aus dem Mediationsvertrag dar, der wie ein Anwaltsdienstvertrag zu behandeln sei.War dieser Beitrag für Sie hilfreich?
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