Ist ein vom Arbeitgeber gewährter Rabatt Arbeitslohn?
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2017-03-28
· Redaktion fachanwaltssuche.de
· 294 mal gelesen
Ein vom Arbeitgeber gewährter Rabatt auf Unternehmensleistungen stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf im Fall eines Reiseveranstalters, der seinen Mitarbeitern Rabatte auf Reisepreise einräumte.
Eine Mitarbeiterin in einem Reisebüro nahm an einer Hochseekreuzfahrt teil, deren Katalogpreis bei rund 6.300 Euro lag. Tatsächlich bezahlte die Frau aufgrund von Rabatten, die ihr Arbeitgeber ihr zugestand, nur einen Reisepreis von rund 1.500 Euro. Das Finanzamt behandelte den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn. Hiergegen klagte das Reiseunternehmen und die Mitarbeiterin.
Mit Erfolg! Laut Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 5 K 2504/14 E) stellt der gewährte Rabatt von über 80 Prozent des Reisepreises keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Der Rabatt werde letztlich vom Reiseveranstalter gewährt. Der aus einem eigenwirtschaftlichen Interesse handele. Er wolle damit zum Beispiel die Auslastung seiner Schiffe optimieren und zusätzliche Gewinne an Bord erwirtschaften. Der Vorteil, den die Reisebüromitarbeiterin erhalte, stehe in keinem Veranlassungszusammenhang zu ihrer Arbeitsleistung.
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