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Droht Lebensversicherungen nun eine Widerspruchswelle?

Wie in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet droht Lebensversicherungsgesellschaften erhebliches Ungemach.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – festgestellt, dass Versicherungsnehmer, welche in Form sog. Policenmodelle Lebens- und Rentenversicherungsverträge eingegan-gen sind, im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung bzw. einer nicht erfolgten Zusendung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder der Verbraucherinformation den Versicherungsvertrag durch Widerspruch beseitigen und ihre Versicherungsprämien zurückverlangen können. Dies erscheint insbesondere für Versicherungsnehmer eine Option, welche mit der Entwicklung ihres Vertrages unzufrieden sind. Bei den sog. Policenmodellen handelt es sich um Lebensversicherungsverträge, bei denen der Versicherungsnehmer einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages bei der Versicherungsgesellschaft einreicht und diese durch Zusendung der Police sowie der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation die Annahme dieses Angebots erklärt, wobei das Zustandekommen des Versicherungsvertrages noch unter dem Vorbehalt steht, dass der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der 14 tägigen Widerspruchsfrist sich von dem Vertrag durch Widerspruch löst. Nachdem der EuGH bereits mit seiner Entscheidung vom 19.12.2013 die bis Ende 2007 geltende deutsche Gesetzesregelung für unwirksam erklärte, nach welcher das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach erster Prämienzahlung erlischt, hat nun auch der BGH in Umsetzung dieser Rechtsprechung entschieden. Ist ein Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt worden und / oder hat er die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nicht erhalten, so gilt das Widerspruchsrecht fort. Er kann sich also auch noch nach Ablauf der Frist von seinem Vertrag lösen. Eine zwischenzeitliche Kündigung steht der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht entgegen, da der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt worden ist und daher nicht ordnungsgemäß zwischen der Ausübung beider Rechte wählen konnte. Auch kommt es nicht zu einem Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beidseitig vollständiger Leistungserbringung. Der BGH lässt auch den Einwand einer Verwirkung nicht gelten, da aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers regelmäßig nicht geschlossen werden könne, dass dieser nicht doch noch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen würde. Schließlich bestehe, so der BGH in seiner Urteilsbegründung, kein schutzwürdiges Vertrauen der Versicherungsgesellschaft, weil diese durch die unzutreffende Belehrung die Situation selbst herbeigeführt hat. Mit Ausübung des Widerspruchs kann der Versicherungsnehmer die von ihm gezahlten Prämien zurückverlangen. Inhaber von Lebensversicherungsverträgen sollten prüfen lassen, ob dieses Urteil auf ihren Versicherungsvertrag Anwendung findet und es ihn ihrem Fall wirtschaftlich sinnvoll ist, von dem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen.



von Rechtsanwalt Siegfried Reulein

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